
23.10.2025
Der BGH hat heute eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens für unwirksam erklärt, nach der der Kunde seine Rufnummer und sein persönliches Kennwort nennen muss, um seine SIM-Karte sperren zu lassen (Urt. v. 23.10.2025, Az. III ZR 147/24 ).
Die Beklagte verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem folgende Klauseln:
7. SperreDer klagende Verbraucherschutzverband hält Satz 1 der Klausel Nr. 8.5 für unzulässig. Mit seiner Klage hat er von der Beklagten unter anderem verlangt, die Verwendung dieser sowie fünf weiterer Klauseln zu unterlassen.
Das Landgericht Hanau (Urt. v. 07.12.2022, Az. 9 O 708/22) hat der Klage im Hinblick auf zwei Klauseln stattgegeben und sie im Übrigen – auch bezüglich der Klausel Nr. 8.5 – abgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 23.05.2024, Az. 1 U 4/23) hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und der Klage unter anderem hinsichtlich der Klausel Nr. 8.5 stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf diese Klausel zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren insoweit gestellten Klageabweisungsantrag weiter.
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Klausel zu Recht als gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam angesehen. Sie ist so zu verstehen, dass die Beklagte eine Sperre des Anschlusses nur durchführt, wenn auch das Kennwort genannt wird. Dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden der Beklagten. Zwar haben beide Seiten ein berechtigtes Interesse daran, dass sich derjenige, der eine SIM-Kartensperre verlangt, als Berechtigter authentifiziert, um Missbräuchen vorzubeugen. Jedoch wird durch das Erfordernis, für eine Sperre zwingend das Kennwort des Kunden zu nennen, dessen berechtigtes Interesse an einer zügigen und unkomplizierten Sperre unzumutbar beeinträchtigt. Vom Mobilfunkkunden kann nicht erwartet werden, angesichts der Vielzahl der im Alltag zu verwendenden Passwörter sämtliche im Gedächtnis zu behalten oder bei Abwesenheit von der Wohnung notiert mit sich zu führen. Der Beklagten ist es hingegen zuzumuten, auch andere Authentifizierungsmöglichkeiten – wie etwa die Beantwortung einer von den Kunden hinterlegten Frage nach persönlichen Umständen – zuzulassen, die einen vergleichbaren Schutz vor einer missbräuchlichen Sperre durch Dritte bewirken, jedoch nicht das Abrufen präsenten Wissens ohne Gedächtnisstütze erfordern.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
§ 307 InhaltskontrolleQuelle: Pressemitteilung des BGH, Nr. 193/2025 vom 23.10.2025
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Letzte Aktualisierung: 29.10.2025