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24.10.2014

Vodafone D2 GmbH muss wegen Erhebung überhöhter Mahn- und Rück­last­schrift­pauschalen ein Ordnungsgeld i.H.v. 70.000 € an die Staatskasse zahlen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat der Vodafone D2 GmbH ein Ordnungs­geld i.H.v. 70.000 € auferlegt, weil Vodafone trotz einer vom Landgericht Düsseldorf bereits am 07.01.2013 erlassenen Verbotsverfügung von seinen Kunden noch bis August bzw. September 2013 Mahnpauschalen i.H.v. 9 € und Rücklast­schrift­pauschalen i.H.v. 13 € oder höher erhoben hat (Beschl. v. 24.10.2014, Az. I-6 W 47/14).

Zum Sachverhalt:

Der Gläubiger, der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V., hatte der Schulderin, der Vodafone D2 GmbH, bereits durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 07.01.2013 untersagen lassen, für eine Mahnung einen Pauschalbetrag i.H.v. 9,00 € und für eine Rücklastschrift einen Pauschalbetrag i.H.v. 13,00 € zu verlangen, sofern Vodafone mit dem betreffenden Verbraucher keine vertragliche Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung des ihr für eine Mahnung bzw. eine Rücklastschrift anfallenden Schadens getroffen hat. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde Vodafone eine Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft angedroht. Vodafone ignorierte das gerichtliche Verbot zunächst. Der Gläubiger beantragte daher im Juni 2013 vor dem Landgericht Düsseldorf die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Erst im August oder September 2013 reduzierte die Schuldnerin ihre Mahnpauschale auf 6,50 € und ihre Rücklastschriftpauschale auf 9,50 €.

Verfahrensgang:

Auf den Antrag des Gläubigers hat das Landgericht Düsseldorf (Beschl. v. 16.06.2014, Az. 12 O 649/12) hat ein Ordnungsgeld i.H.v. 20.000 € gegen die Schuldnerin festgesetzt. Dagegen legten der Gläubiger und die Schuldnerin Beschwerde ein. Der Gläubiger begehrte die Festsetzung eines höheren Ordnungsgeldes, weil er das festgesetzte Ordnungsgeld für zu niedrig hielt. Die Schulderin begehrte die Aufhebung des Beschlusses, weil Sie der Auffassung war, dass der Gläubiger den vom Gericht angenommenen Verstoß nicht hinreichend bewiesen habe und daher gar kein Ordnungsgeld festzusetzen sei. Die Beschwerde des Gläubigers zum Oberlandesgericht Düsseldorfhatte Erfolg. Die Anschlussbeschwerde der Schuldnerin wurde zurückgewiesen.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf:

Das OLG Düsseldorf bestätigte die Auffassung des Gläubigers.

Der Gläubiger habe den Verstoß hinreichend bewiesen. Es sei anhand des bisherigen Prozessverlaufs unstreitig, dass die Schuldnerin ihre Pauschalen erst im August oder September 2014 reduziert hat. Es käme damit für einen Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung lediglich noch darauf an, ob die Schuldnerin die Pauschalen bis zu diesem Zeitpunkt auch von Kunden verlangt hat, deren Vertrag erst zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, zu dem in den AGB der Antragsgegnerin keine Pauschalierungsklauseln mehr enthalten waren. Dies aber habe der Gläubiger vorgetragen und die Schuldnerin nicht hinreichend bestritten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Schuldnerin die Verstöße in einer erheblichen Vielzahl von Fällen begangen hat.

Bei der Festsetzung eines Ordnungsmittels seien insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlungen für den Verletzten zu berücksichtigen. Eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen. Insoweit erfordert der Zweck des Ordnungsgeldes grundsätzlich die Festsetzung empfindlich hoher Beträge. Dies entspricht sowohl der Funktion des Ordnungsmittels als zivilrechtlicher Beugemaßnahme zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlung als auch dessen repressivem, strafähnlichem Sanktionscharakter. Diesen Bemessungsgrundsätzen werde ein Ordnungsgeld von nur 20.000 € in Anbetracht der erheblichen Anzahl von Verstößen und der Größe des Unternehmens der Schuldnerin vorliegend nicht gerecht, weshalb das Ordnungsgeld auf 70.000 € festzusetzen sei.

Anmerkungen:

Die Entscheidung ist einerseits erfreulich. Sie macht deutlich, dass Verstöße gegen gerichtliche Anordnungen nicht tolerabel sind und mit hohen Geldbußen belegt werden können. Anderseits zeigt der Vorgang aber auch, wie lange gerade große Unternehmen gegen verbraucherrechtliche gerichtliche Anordnungen verstoßen können, bis die "Mühlen der Justiz" greifen. Zudem dürfte auch der nun festgesetzte Betrag von 70.000 € noch deutlich niedriger als die Einnahmen sein, die Vodafone durch den Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung bis August bzw. September 2013 erzielt hat.

Letztlich hat sich Vodafone nun zwar der Unterlassungsverfügung vom 07.01.2013 gebeugt und die Pauschalen reduziert. Auch die aktuellen Rücklastschrift- (9,50 €) und Mahnpauschalen (6,50 €) von Vodafone sind nach Einschätzung des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. jedoch noch überhöht (vgl. dazu auch unsere Newsmeldung vom 05.06.2013). Eine gerichtliche Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf über diese Pauschalen wird für Januar 2015 erwartet.


Für unser weiteres Vorgehen gegen Vodafone wären weitere Beweismittel über von Vodafone erhobene Pauschalen hilfreich für uns. Sollten auch Ihnen Vodafone-Rechnungen ab August/September 2013 vorliegen, welche die reduzierte Rücklastschriftpauschale von 9,50 € oder die reduzierte Mahnpauschale von 6,50 € enthalten, können Sie unsere Arbeit durch eine entsprechende Mitteilung per E-Mail an info@deutscher-verbraucherschutzverein.de unterstützen. Bitte teilen Sie uns in der E-Mail auch mit, wann der Vertrag mit Vodafone geschlossen wurde.


Quelle: Abdruck des Beschlusses vom 24.10.2014

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