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26.03.2013, Update 24.07.2014

Rücklastschriftgebühr von Mobilcom-Debitel i.H.v. 10,00 € ist unzulässig

Das Oberlandesgericht Schleswig hat der Mobilcom-Debitel GmbH auf Klage des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. durch Urteil vom heutigen Tage untersagt, eine Klausel zu verwenden, wonach das Unternehmen von seinen Kunden im Falle einer Rücklastschrift eine Pauschale i.H.v. 10,00 € erheben darf (Urt. v. 26.03.2013, Az. 2 U 7/12).

Zum Sachverhalt:

Die beklagte Mobilcom-Debitel GmbH hatte in ihren AGB jedenfalls bis September 2011 eine Regelung vorgesehen, nach der sie im Falle einer vom Kunden verschuldeter Rücklastschrift einen Pauschalbetrag i.H.v. 20,95 € verlangte. Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. mahnte Mobilcom ab und erwirkte am 29.09.2011 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Kiel, durch die der Beklagten die Verwendung der Rücklastschriftpauschalenklausel i.H.v. 20,95 € untersagt wurde. In der Folge reduzierte die Beklagte die Pauschale stufenweise auf 14,95 € und später auf 10,00 €. Auch gegen diese Pauschalen ging der Kläger vor. Im Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Kiel begehrte der Kläger von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von Rücklastschriftpauschale i.H.v. 10,00 € oder höher. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Klausel gem. § 309 Nr. 5a BGB* unwirksam ist, weil die Pauschale höher ist als der gewöhnliche Schaden im Rücklastschriftfall. Zudem machte der Kläger gegen die Beklagte einen Gewinnabführungsanspruch gem. § 10 Abs. 1 UWG** geltend. Er vertrat die Auffassung, dass die Beklagte vorsätzlich gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 5a BGB verstoßen habe und deshalb den mit den unzulässig hohen Pauschalen erwirtschafteten Gewinn an die Staatskasse abführen müsse. Um den abzuschöpfenden Gewinn beziffern zu können, begehrte der Kläger von der Beklagten zunächst Auskunft über die Höhe des erzielten Gewinns.

Verfahrensgang:

Das Landgericht Kiel (Urt. v. 27.07.2012, Az. 17 O 242/11) gab der Klage insoweit statt, als dass es der Beklagten untersagte, Rücklastschriftpauschalen i.H.v. 14,95 € oder höher zu erheben. Die zuletzt von der Beklagten erhobene Pauschale i.H.v. 10,00 € sah es jedoch als angemessen an und wies die Klage insoweit ab. Auch den vom Kläger geltend gemachten Gewinnabschöpfungsanspruch wies das Landgericht ab. Mit seiner Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht verfolgte der Kläger seine Ansprüche weiter.

Die Entscheidung des OLG Schleswig:

Das OLG Schleswig hob das erstinstanzliche Urteil auf, soweit es die Klage abgewiesen hatte und gab der Klage in vollem Umfang statt. Das OLG Schleswig sah es als erwiesen an, dass die Rücklastschriftpauschale der Beklagten auch in Höhe von 10,00 € noch höher ist, als der gewöhnlich anfallende Rücklastschriftschaden. Erstattungsfähig seien im wesentlichen nur die der Beklagten im Falle einer Rücklastschrift anfallenden eigenen Bankkosten und die Kosten einer einmaligen Benachrichtigung des Kunden über das Fehlschlagen der Lastschrift. Dass hierfür gewöhnlich Kosten in Höhe von 10,00 € oder mehr anfallen sei weder naheliegend noch habe die Beklagte entsprechende Kosten substantiiert behauptet. Die Klausel sei daher gem. § 309 Nr. 5a BGB unwirksam. Darüber hinaus stehe dem Kläger auch ein Gewinnabschöpfungsanspruch aus § 10 UWG zu, weshalb die Beklagte dem Kläger Auskunft über die Höhe des mit den überhöhten Rücklastschriftpauschalen erzielten Gewinns erteilen müsse. Das OLG Schleswig sah es insoweit insbesondere als erwiesen an, dass die Beklagte jedenfalls billigend in Kauf genommen habe, dass die von ihr verwendeten Pauschalen gegen § 309 Nr. 5a BGB verstoßen und sie insofern mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Bedingter Vorsatz sei zur Erfüllung des Tatbestands des § 10 Abs. 1 UWG ausreichend.

Update 25.04.2013: Zwar hat das OLG Schleswig die Revision gegen das Urteil vom 26.03.2013 nicht zugelassen. Die Beklagte hat jedoch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Das Urteil wird damit vorläufig noch nicht rechtskräftig werden. Mit einer Entscheidung des BGH ist anhand der üblichen Verfahrenslaufzeiten voraussichtlich erst im Jahre 2014 zu rechnen.

Update 24.07.2014: Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen (Beschl. v. 24.07.2014, Az. III ZR 123/13). Das Urteil des OLG Schleswig ist damit rechtskräftig.

Rat und Tat für Sie

Wurden auch Sie von Mobilcom-Debitel zur Zahlung einer Rücklastschriftpauschale aufgefordert? Haben Sie die Pauschale schon gezahlt und überlegen nun, wie Sie Ihr Geld zurück bekommen können. In unserem Online-Rechtsberatungsforum beraten wir Sie gern.

Update 04.02.2014: Unser Vorgehen zeigt Wirkungen. Mobilcom-Debitel und die anderen Mitglieder der sog. freenet group (insbesondere die Callmobile GmbH und die Klarmobil GmbH) haben ihre Pauschalen offenbar schon seit einigen Monaten aus ihren Preisverzeichnissen entfernt. Sie scheinen ihren Kunden nun geringfügig unter 10,00 € liegende Rücklastschriftpauschalen in Rechnung zustellen, ohne eine entsprechende Klausel in ihren AGBs oder Preisverzeichnissen vorgesehen zu haben. Ein solches Vorgehen wäre nach unserer Einschätzung ebenfalls rechtswidrig.

Für unser weiteres Vorgehen gegen Mobilcom-Debitel, Callmobile und Klarmobil benötigen wir noch entsprechende Beweise. Sollten auch Ihnen Rechnungen dieser Unternehmen ab etwa Oktober 2013 vorliegen, welche Rücklastschriftpauschalen enthalten, können Sie unsere Arbeit durch eine entsprechende Mitteilung per E-Mail an info@deutscher-verbraucherschutzverein.de unterstützen. Für die Übersendung zu Beweiszwecken geeigneter Rechnungen dieser Unternehmen zahlen wir Ihnen eine Aufwandsentschädigung i.H.v. 10,00 €.


Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

* § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;


Auszug aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

** § 10 Gewinnabschöpfung
(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.

Quelle: Urteilsabdruck (hier abrufbar)

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