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Deutscher Verbraucherschutzverein e.V.

Pressemitteilung

Potsdam, den 07.01.2025


Die PVS Sachsen GmbH darf den Patienten ihrer Auftraggeber keine Mahnkostenpauschale i.H.v. 3,50 € und auch sonst keine Mahnkostenpauschale in Rechnung stellen, wenn keine wirksame vertragliche Vereinbarung über eine Mahnkostenpauschale in der verlangten Höhe getroffen worden ist.

Die PVS Sachsen GmbH (im Folgenden: PVS) betreibt eine sogenannte privatärztliche Verrechnungsstelle, d.h., sie besorgt im Auftrag des Arztes oder anderer medizinischer Leistungserbringer nach der Behandlung eines Privatpatienten die Rechnungsstellung und den Forderungseinzug. Zahlt der Privatpatient nicht binnen der ihm von der PVS gesetzten Zahlungsfrist, mahnt die PVS den Privatpatienten namens und im Auftrag des medizinischen Leistungserbringers an. Die PVS hatte ihre Rechnungssoftware so eingestellt, dass beim Erstellen eines Mahnschreibens der Forderungsbetrag aus der ursprünglichen Rechnung um 3,50 € erhöht und sodann nur noch der erhöhte Betrag mit dem Zusatz „inklusive 3,50 EUR Mahngebühren“ ausgewiesen wurde.

Auf Klage des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. wurde der PVS durch Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 07.01.2025, Az. 14 UKl 2/24, diese Praktik untersagt. Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass die systematische Inrechnungstellung von Mahnkostenpauschalen, z.B. durch eine entsprechend programmierte Mahnsoftware, eine Umgehung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen i.S.d. § 306a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)* darstellt. Nach dieser Vorschrift finden die Regelungen des BGB über Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Die systematische Rechnungsstellung von Mahnkostenpauschalen, ohne dass Gläubiger und Schuldner der Hauptforderung eine vertragliche Vereinbarung über eine Mahnkostenpauschalierung in der erhobenen Höhe getroffen haben, was beispielsweise in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich wäre und üblich ist, stellt eine solche "Umgehung" dar. Die Praktik der PVS. Eine solche Klausel wäre aber nach § 309 Nr. 5a BGB** unwirksam, weil der Betrag von 3,50 € die gewöhnlichen, also durchschnittlichen Kosten einer Mahnung übersteigt. Darüber hinaus ist die Praktik aber auch nach § 309 Nr. 5b BGB** unzulässig, weil die PVS die Patienten in den Rechnungen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ihnen der Nachweis eines geringeren Schadens freisteht.

Kunden, die an PVS Sachsen GmbH die überhöhten Mahnkostenpauschalen gezahlt haben, können ihr Geld zurückverlangen. Der Deutsche Verbraucher­schutz­verein e.V. hält dazu auf seiner Internetseite ein Formular zum Abruf bereit (www.deutscher-verbraucherschutzverein.de/downloads.html#musterschreiben_pauschalen).


Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

* § 306a Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

** § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
  1. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
    die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
    1. die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
    2. dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;


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