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Aktuelles Thema - Juni 2008

Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen über Wohnraum - Unwirksamkeit "starrer Fristenregelungen"

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Kaum ein Mieter, der das Problem nicht kennt: Der Vermieter verlangt, dass der Mieter bei seinem Auszug die Wohnung komplett renoviert, also die sogenannten Schönheitsreparaturen durchführt. Entschließt sich der Mieter, die Renovierung selbst durchzuführen, ist das mit einem hohen zeitlichen Aufwand verbunden. Beauftragt er eine Malerfirma, kostet ihn das viel Geld. Da kommt schon manchem Mieter die Frage in den Sinn, ob das Renovierungsverlangen des Vermieters denn überhaupt berechtigt ist.

Die Gesetzeslage

Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist es Sache des Vermieters, die Wohnung während der Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten (§§ 535 Abs. 1, 538 BGB). Grundsätzlich muss daher der Vermieter auch die sogenannten Schönheitsreparaturen durchführen. Dazu gehören nach der Definition des § 28 Abs. 4 S. 2 der II. Berechnungsverordnung das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

Schönheitsreparaturklauseln in Formularmietverträgen

Allerdings kann der Vermieter die Schönheitsreparaturen abweichend von der gesetzlichen Regelung durch eine vertragliche Vereinbarung auf den Mieter abwälzen, was in den meisten Mietverträgen durch entsprechende Schönheitsreparaturklauseln auch geschieht. Diese Klauseln sind jedoch häufig unwirksam.

Bei den verbreiteten Formularmietverträgen handelt es sich nämlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die einer besonderen Billigkeitskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegen. Schönheitsreparaturklauseln in Formularmitverträgen sind daher häufig gem. § 307 BGB unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, z.B. Urt. v. 05.04.2006, Az.: VIII ZR 178/05) benachteiligen solche Klauseln den Mieter unangemessen, wenn der Vermieter anhand der Klausel die Schönheitsreparaturen nach Ablauf festgelegter Fristen (häufig 3, 5 oder 7 Jahre) fordern kann, ohne dass diese Fristen vom tatsächlichen Zustand der Wohnung abhängig sein sollen (sog. starre Fristenregelung). Viele ältere Mietverträge enthalten noch derartige - unwirksame - Klauseln.

Ein anderes Problem stellt sich, wenn der Mietvertrag vor Ablauf der vereinbarten Renovierungsfristen beendet wird. Hier kann der Vermieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen zwar mangels Fristablauf in der Regel noch nicht fordern. Häufig ist im Mietvertrag jedoch vereinbart, dass der Mieter dann einen seiner Nutzungszeit entsprechenden Anteil an den fiktiven Renovierungskosten bezahlen muß. Man spricht von sogenannten Quotenabgeltungsklauseln. Diese Quotenabgeltungsklauseln sind nach der neuesten Rechtsprechung des BGH (z.B. Urt. v. 05.05.2008, Az.: VIII ZR 95/07) ebenfalls unwirksam, wenn der zu zahlende Betrag ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Zustands der Wohnung berechnet werden soll (sog. starre Quotenabgeltungsklausel).

Rechtsfolgen: Unwirksamkeit starrer Fristenregelungen

Für den Mieter ergibt sich daraus folgendes:

Beispiel für unwirksame Schönheitsreparaturklausel

Das folgende Bild zeigt einen Ausschnitt aus einem typischen Mietvertrag. § 7 enthält in Absatz 2 eine Schönheitsreparaturklausel mit starren Fristen, die nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam sein dürfte. Auch die Quotenabgeltungsklausel in Abs. 3 stellt auf starre Fristen ab und dürfte daher ebenfalls unwirksam sein. Hier kann sich der Mieter also freuen. Er muss bei seinem Auszug weder renovieren, noch eine Abgeltungszahlung leisten.

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