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Aktuelles Thema: Juni 2015

Wechsel des Stromlieferanten

Seit der Liberalisierung des Strommarktes haben Verbraucher die Möglichkeit, ihren Stromlieferanten unabhängig von dem für ihren Wohnort zuständigen Betreiber des Stromnetzes frei zu wählen. Da die einzelnen Stromlieferanten ihren Strom zu sehr unterschiedlichen Preisen anbieten, kann sich ein Wechsel durchaus lohnen. Abhängig vom aktuellen Stromlieferanten und der Höhe des eigenen Stromverbrauchs lassen dauerhaft oft 15 bis 30 % der bisherigen Stromkosten einsparen. Die größten Ersparnisse können Verbraucher erzielen, die flexibel sind und ihren Energielieferanten jährlich wechseln (siehe "Tips und Tricks").

Dasselbe gilt prinzipiell auch für den Gaslieferanten. Auch hier können Verbraucher durch einen Anbieterwechsel erhebliche Einsparungen erzielen. Diese Möglichkeit steht Verbrauchern, die zur Miete wohnen, freilich nicht offen, soweit das Heizgas – wie etwa bei Mietwohnungen mit zentraler Heizanlage – vom Vermieter eingekauft wird. In diesen Fällen können Verbraucher nur versuchen, den Vermieter im Rahmen seiner Pflicht zur wirtschaftlichen Wohnungsverwaltung zu einem Anbieterwechsel zu bewegen. In diesem aktuellen Thema beschränken wir uns dennoch auf die Darstellung des Stromlieferantenwechsels.

1. Versorgungssicherheit bleibt auch beim Wechsel des Stromlieferanten bestehen

Viele Verbraucher sehen bisher von einem Wechsel des Stromlieferanten ab, weil Sie befürchten, bei etwaigen Problemen ohne Strom dazustehen. Diese Befürchtung ist jedoch unbegründet, denn der für die jeweilige Abnahmestelle zuständige Grundversorger ist gesetzlich verpflichtet, den Verbraucher zu beliefern. Dies gilt zunächst für den Fall, dass sich der Verbraucher gar nicht um die Wahl eines bestimmten Stromlieferanten kümmert. Zieht er z.B. neu in eine Wohnung ein, für deren Abnahmestelle sich der Vormieter ordnungsgemäß beim Stromlieferanten abgemeldet hat, und nimmt er in der neuen Wohnung Strom ab, kommt automatisch ein Vertrag mit dem zuständigen Grundversorger zustande. Auch wenn sich der Verbraucher einen vertrag mit einem anderen Stromlieferanten abschließt, dieser Lieferant den Strom aber nicht oder nicht mehr liefern kann, muss der Grundversorger sofort einspringen. Die Versorgungssicherheit ist also immer gewährleistet.

2. Preise vergleichen, passenden Stromabieter finden

Die Preise der Stromanbieter lassen sich am einfachsten auf den zahlreichen Strompreisvergleichsportalen im Internet miteinander vergleichen. In diesem Portalen müssen Verbraucher nur ihren Jahresverbrauch und die Postleitzahl ihres Wohnortes eingeben, um eine sortierte Liste der Preise der Stromlieferanten zu erhalten, die den angegebenen Wohnort beliefern können. Allerdings ist der bei der Suche mit den voreingestellten Suchparameters des Preisvergleichsportals ganz oben in der Liste stehende Anbieter nicht zwingend der für den Verbraucher bestgeeignete Anbieter. Nach einer ersten Überblickssuche mit den voreingestellten Suchparameters sollten Verbraucher überprüfen, ob diese Suchparameter ihren individuellen Wünschen entsprechen und die Parameter ggf. anpassen. Besonders wichtig sind folgende Parameter:

2.1 Vorsicht bei Vorkasse-Tarifen

Größe Vorsicht ist bei Vorkassetarifen geboten. Bei solchen Tarifen müssen Sie den Preis für die geschätzte Abnahmemenge in einem bestimmten Zeitraum, jeweils am Anfang dieses Zeitraums bezahlen. Solche Tarife werden häufig zu einem sehr vergleichsweise niedrigen Preis angeboten, beinhalten aber ein erhebliches Risiko: Wenn der Stromlieferant insolvent wird und nicht mehr liefern kann, ist Ihr Geld in der Regel verloren. Das Risiko ist um so höher, je länger der Vorkassezeitraum ist. Wir raten daher von Vorkassetarifen ab. Bei den meisten Strompreisvergleichsportalen schließen die voreingestellten Suchparameter Vorkasse-Tarife daher aus.

Von Vorkassetarifen zu unterscheiden sind die ganz üblichen Tarife mit monatlichen Abschlagszahlungen. Hier bezahlen Sie jeden Monat nur einen Abschlag, der dem Preis des Stroms entspricht, den Sie in etwa im Monat verbrauchen. Wenn hier der Stromanbieter insolvent wird, hat das für Sie allenfalls geringe wirtschaftliche Nachteile, weil Sie für Ihre Zahlungen zu jedem zeitpunkt bereits in etwa die entsprechende Strommenge erhalten haben.

2.2 Paket-Tarife

Ebenfalls besonders günstig angeboten werden häufig sog. Pakettarife. Bei diesen Tarifen legt sich der Kunde bei Vertragsabschluss auf eine bestimmte Strommenge (gemessen in Kilowattstunden, angekürzt kWh) fest, die er mindesten bezahlten muss. Teilt man den Preis des Pakets durch die vereinbarte Strommenge, ergibt sich in der Regel ein sehr günstiger Preis pro kWh. Allerdings muss der Kunde auch dann den Preis für das gesamte Paket bezahlen, wenn er es letztlich nicht ausschöpft, weil er im vereinbarten Zeitraum weniger Strom verbraucht. Wenn der Kunde indes mehr Strom verbraucht, als er in dem Pakettarif vereinbart hat, muss er den Mehrverbrauch extra bezahlen. Für einen Mehrverbrauch sehen die Pakettarife häufig einen vergleichsweise hohen Preis pro kWh vor.

Der effektiv vom Kunde zu zahlende Preis pro verbrauchter kWh hängt also davon ab, wie genau der tatsächliche Verbrauch die vereinbarte Paketgröße trifft. Der "optimale Preis" pro verbrauchter kWh ergibt sich nur dann, wenn der Kunde genausoviel Strom verbraucht, wie er mit dem Paket vereinbart hat. Verbraucht er mehr oder weniger Strom, steigt der effektive Preis pro kWh. Allerdings werden die Pakettarife oft so günstig angeboten, dass sich selbst bei Verbrauchsabweichungen von 10% bis 15% noch ein gegenüber anderen Tarifen günstiger Preis pro kWh ergibt. Den bestehenden Spielraum können Verbraucher auf den Strompreisvergleichsportalen im Internet leicht austesten. Dazu verringert bzw. erhöht man in den Suchparametern den geschätzten Strombedarf stufenweise und beobachtet, bis zu welcher Abweichung vom geschätzen Jahresverbrauch der avisierte Pakettarif noch immer günstiger ist, als andere Tarife.

Beispiel: Nehmen wir an, Sie erwarten einen jährlichen Stromverbrauch von 3.500 kWh. In einer Preissuchmaschine wird Ihnen ein Pakettarif über 3.600 kWh für ein Jahr zum Preis von 800 € als für Ihre Suchparameter preiswertester Tarif angezeigt. Für den Fall eines höheren Verbrauchs sieht der Tarif einen Mehrverbrauchspreis von 0,40 €/kWh vor. Der zweitgünstigten von der Suchmaschine aufgelistete Tarif ist ein Tarif ohne Paketbindung. Nach diesem Tarif soll ein Preis von soll ein Preis von 0,25 €/kWh gelten. Hieraus ergibt sich für ihren geschätzten Jahresverbrauch von 3.500 kWh ein Preis von 875 €. Der Pakettarif wäre bei einem tatsächlichen Jahresverbrauch von 3.500 kWh also 75 € günstiger, als der andere Tarif. Bevor Sie sich für den Pakettarif entscheiden, sollten Sie nun prüfen, welche Kosten nach den beiden Tarifen anfallen, wenn Sie letztlich mehr oder weniger Strom als 3.500 kWh verbrauchen. Geben Sie dazu einfach stufenweise andere Verbrauchsmengen in die Suchmaschine ein. In unseren Beispiel würde sich effektive Jahrespreis, also der tatsächlich zu zahlende Jahrespreis wie in der nachfolgenden Tabelle dargestellt entwickelt. In diesem Rechenbeispiel wäre der Pakettarif günstiger als der Vergleichstarif solange ihr tatsächlicher Verbrauch zwischen 3.200 kWh und 4.000 kWh liegt. Erst bei einem Verbauch von weniger als 3.200 kWh oder mehr als 4.000 kWh würden Sie mit dem Pakettarif "draufzahlen".

Tatsächlicher Jahresverbrauch Effektive Jahreskosten bei Pakettarif 3.600 kWh
Festpreis: 800,00 €
Mehrverbrauchspreis: 0,40 €/kWh
Effektive Jahreskosten bei Tarif 2

Preis: 0,25 €/kWh
Ersparnis bei Pakettarif
2.750 kWh 800,00 € 687,50 € -112,50 €
3.000 kWh 800,00 € 750,00 € -50,00 €
3.200 kWh 800,00 € 800,00 € 0,00 €
3.250 kWh 800,00 € 812,50 € 12,50 €
3.500 kWh (= geschätzter Verbrauch) 800,00 € 875,00 € 75,00 €
3.750 kWh 900,00 € 937,50 € 37,50 €
4.000 kWh 1.000,00 € 1.000,00 € 0,00 €
4.250 kWh 1.100,00 € 1.062,50 € -37,50 €

Der Abschluss eines Pakettarifes kann sich unter dem Strich also lohnen, wenn der Verbraucher seinen zukünftigen Strombedarf einigermaßen genau abschätzen kann. Wenn eine Schätzung sehr unsicher ist, z.B. nach einem Einzug in eine neue Wohnung, sollten Verbraucher auf Pakettarife eher verzichten.

2.3 Berücksichtigung einmaliger Rabatte und Boni?

Ein weiterer wesentlicher Faktor, der die Stromkosten im ersten Vertragsjahr erheblich reduzieren kann, sind Preisnachlässe, welche die Stromlieferanten Neukunden gewähren. Ob und ggf. welche Rabatte und Boni in den Trefferlisten der Strompreisvergleichsportale berücksichtigt werden, lässt sich ebenfalls über Suchparameter steuern. Die Standard-Parameter der Suchmaschienen sind häufig so eingestellt, dass einmalige Preisnachlässe nur unter engen Voraussetzungen berücksichtigt werden. Wer sich hier einen vollständigen Überblick verschaffen will, sollte die Suchparameter so ändern, dass zunächst alle Rabatte und Boni berücksichtigt werden. Generell muss sich der Verbraucher natürlich bewusst sein, dass diese Rabatte in der Regel nur im ersten Vertragsjahr anfallen. Sie sind daher besonders attraktiv für flexible Kunden, die bereit sind, jedes Jahr den Stromlieferanten zu wechseln (dazu unten Tips und Tricks). Wer mehrere Jahre bei einem Anbieter bleiben will, sollte mehr Wert auf einen niedrigen Tarifpreis als auf einmalige Boni legen.

2.3.1 Art des Preisnachlasses

Preisnachlässe können in vorher bestimmter fester Höhe gewährt werden. So kann der Tarif z.B. eine Regelung enthalten, wonach Neukunden einen einmaligen Preisnachlass von 100 € erhalten. Es gibt aber auch Tarife, bei denen Neukunden eine bestimmte Strommenge, z.B. 500 kWh, kostenlos erhalten sollen. Der wirtschaftliche Wert dieser Strommenge hängt dann von dem tariflichen Preis pro kWh ab. Bei 0,25 € pro kWh haben 500 kWh also einen Wert von 125 €.

Häufig werden Preisnachlässe auch als prozentualer Anteil des tatsächlichen ersten Jahresverbrauchs gewährt. So sind Preisnachlässe für Neukunden von 10% bis 30% durchaus verbreitet. Auch hier ist aber ein Blick in die genauen Vertragsbedingungen wichtig. Im Regelfall werden solche Preisnachlässe nämlich auf den bei Vertragsabschluss angegebenen, geschätzten Verbrauch begrenzt. Wenn dann doch mehr Energie verbraucht wird, steigt der Preisnachlass nicht mehr weiter an.

2.3.2 Zeitpunkt der Vorteilsgewährung

Auch der Zeitpunkts, wann der Kunde den Preisnachlass erhält, unterscheidet sich zwischen den Tarifen. Bei manchen Tarifen wird der Rabatt sofort gewährt (sog. Sofort-Boni). Bei diesen Tarifen reduziert der gewährte Rabatt also bereits die Höhe der Abschlagszahlungen (bzw. bei Vorkassetarifen der Vorauszahlungen), die der Kunden bis zur ersten Jahresabrechnung leisten muss.

Bei den meisten Tarifen wird der Rabatt aber erst mit der ersten Jahresabrechnung verrechnet. Bei diesen Tarifen muss der Kunde die Abschlagszahlungen (bzw. bei Vorkassetarifen der Vorauszahlungen) zunächst in voller Höhe bezahlen. Erst bei der ersten Jahresabrechnung wird ihm der Rabatt gutgeschrieben und dann je nach Vertragsbedingungen entweder ausgezahlt oder mit den Abschlagszahlungen für das nächste Jahr verrechnete. Wird der Vertrag nach einem Jahr beendet, muss der Rabatt ausgezahlt werden, weil Abschläge für das nächste Vertragsjahr dann ja nicht anfallen. Der wesentliche Nachteil der Boni, die erst mit der ersten Jahresabrechnung fällig werden, besteht darin, dass Sie dem Insolvenzrisiko des Stromlieferanten unterliegen. Wenn der Stromlieferanten vor dem Abrechnung insolvent wird, kann der Kunde seinen Rabattanspruch i.d.R. nicht mehr durchsetzen.

3. Wie läuft der Stromanbieterwechsel ab?

Um den Stromversorger zu wechseln, schließt der Verbraucher einfach einen Vertrag mit dem Wunschlieferanten ab. Die weiteren Modalitäten regelt dann der neue Lieferant für. Er übernimmt, wenn der Verbraucher dies wünscht, auch die Kündigung des Altvertrages. Diese Vorgehensweise ist grundsätzlich empfehlenswert, weil dadurch sichergestellt ist, dass der alte Vertrag nicht endet, bevor der neue Stromlieferant die Belieferung aufnimmt. Außerdem haftet der neue Lieferant dem Verbraucher dann auf Schadensersatz, wenn der Wechselvorgang durch ein sein schuldhaft vertragswidriges Verhalten verzögert wird.

Ausnahmsweise kann es aber auch sinnvoll sein, dass der Verbraucher den Altvertrag selbst kündigt. Die sollte der Verbraucher tun, wenn bei seinem bisherigen Lieferant in Kürze ein Kündigungsfrist abzulaufen droht, bei deren Nichteinhaltung er für einen längeren Zeitraum (häufig ein Jahr) an den Altvertrag gebunden wäre. Auch wenn es dadurch zu einer "Lücke" zwischen dem alten und dem neuen Vertrag kommen sollte, steht der Verbraucher nicht ohne Strom da, weil er in dieser Zeit vom zuständigen Grundversorger beliefert werden muss. Nachteilig ist lediglich, dass der dann für diese Zeit den teureren Grundversorgungstarif zahlen muss. Wenn die "Vertragslücke" allerdings auf ein schuldhaft vertragswidriges Verhalten des neuen Anbieters zurückzuführen ist, muss der neue Anbieter auch in dieser Konstellation für die Mehrkosten aufkommen.

Wenn Sie in eine neue Wohnung umziehen, aber bei ihrem bisherigen Stromlieferanten noch vertraglich gebunden sind, sollten Sie rechtzeitig bei ihrer Stromlieferanten anfragen, ob dieser bereit und in der Lage ist, Sie auch in der neuen Wohnung mit Strom zu versorgen. Wenn ja, kann ihr bisherigen Stromlieferant verlangen, dass der Vertrag in der neuen Wohnung fortgesetzt wird. Andernfalls können Sie von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Wenn Sie bei einem Umzug in eine neue Wohnung nicht vertraglich gebunden sind, können Sie den Umzug zum Anlass nehmen, sich einen Stromversorger zu wählen. Optimalerweise schließen Sie den Vertrag schon ab, bevor Sie in die neue Wohnung einziehen. Das funktioniert häufig nur, wenn Ihnen bereist ausreichende Angaben vorliegen, um die neue Abnahmestelle eindeutig zu identifizieren. Am sichersten ist es, wenn Ihnen neben der Adresse auch die Zählernummer schon bekannt ist. Wenn Ihnen der Vertragschluss nicht rechtzeitig vor dem Einzug gelingt, ist das auch kein großes Problem. Sie werden dann mit dem Einzug automatisch Grundversorgungskunde und können den Grundversorgungsvertrag mit zweiwöchiger Frist zum Monatsersten kündigen.

4. Tips und Tricks für Sie

Wie schon erläutert, bieten viele Stromanbieter Neukunden sehr hohe einmalige Rabatte und Boni an, um diese zu einem Vertragswechsel zu bewegen. Der sich ohne Berücksichtigung dieser Preisnachlässe ab dem zweiten Jahr ergebende Strompreis ist dann häufig bei weitem nicht mehr so günstig, wie es der Preis für das erste Vertragsjahr war. Die Stromanbieter hoffen natürlich, dass die Kunden, wenn der Vertrag einmal abgeschlossen ist, vorläufig bei ihnen bleiben und ab dem zweiten Jahr dann den viel höheren Preis zahlen. Diese "Preistrickserei" der Stromanbieter müssen Sie jedoch nicht mitmachen. Wechseln Sie einfach in Jahr den Stromanbieter und nehmen Sie in jedem jahr bei dem jeweiligen Stromanbieter den Neukundenvorteil mit. Nach ein bis zwei Jahren können Sie sogar beim selben Stromabieter wieder einen Neukunderabatt erhalten, denn nach den Geschäftsbedingungen der mesiten Stromlieferanten gelten Verbraucher nach ein bzw. spätestens zwei Jahren wieder als Neukunde.

Wenn Sie auf diese Weise vorgehen wollen, empfiehlt es sich, den Vertrag jeweils frühzeitig wieder zu kündigen, um nicht versehentlich die Kündigungsfrist zu verpassen und dann doch ein zweites Jahr gebunden zu sein. Entgegen einem verbreiteten Irrtum müssen Sie mit der Kündigung nicht bis kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist warten, denn die Kündigung kann jederzeit mit Wirkung zum Ablauf der Kündigungsfrist erklärt werden. Sie sollten daher lediglich abwarten, bis der neue Stromlieferant Ihre Belieferung aufgenommen hat. Sodann erklären Sie ihm die Kündigung zum Auflauf des ersten Vertragsjahres. Dann müssen Sie nur noch daran danken, vor Ablauf des Altvertrags einen neuen Vertrag mit einem anderen Anbieter zu schließen. Dafür sollten Sie sich in Ihrem Kalender eine Frist von ca. zwei Monaten vor Ablauf des Vertrages notieren. Falls Sie den neuen Vertragsabschluss vergessen, würden Sie nach Ablauf des Altvertrags automatisch vom zuständigen Grundversorger mit Strom beliefert werden.

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