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Aktuelles Thema: Mai 2011

Die Begriffe "Verbraucher" und "Unternehmer" im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Der Verbraucher wird im Verhältnis zum Unternehmer als typischerweise unterlegene Marktgruppe angesehen. Daher wird das rechtsgeschäftliche Handeln des Verbrauchers – z. B. der Abschluss eines Kaufvertrages – in verschiedener Weise rechtlich geschützt, wenn auf der anderen Seiet des Vertrages ein Unetrnehmer steht. Dieser Schutz spiegelt sich vorrangig in den §§ 474 ff. BGB für den Verbrauchsgüterkauf und § 312 ff. BGB für sogenannte Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge wider.

I. Die gesetzliche Begriffsdefinition

Das Privileg des "Verbraucherschutzes" im Sinen der vorgenennten Normen wird jedoch nur den Personen zuteil, welche der gesetzlichen Definition des Verbrauchers unterfallen. Diese findet sich in § 13 BGB:

§ 13 Verbraucher. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Dagegen definiert § 14 BGB den Gegenbegriff des Unternehmers wie folgt:

§ 14 Unternehmer. (1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Während als Verbraucher nur natürliche Person, also Menschen, in Betracht kommen, kann ein Unternehmer eine natürliche oder eine juristische Person (letztere ist beispielsweise eine GmbH, AG oder KG) oder rechtsfähige Personengesellschaft sein. Unternehmer ist eine Person, wenn sie bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Problematisch kann die Abgrenzung zwischen Verbraucher und Unternehmer also nur bei natürlichen Personen sein. Ein und dieselbe natürliche Person kann bei einem Rechtsgeschäft als Verbraucher und bei einem anderen als Unternehmer handeln. Die Einordnung hängt ganz davon ab, zu welchem Zweck sie das Rechtsgeschäft abschließt. Dient das Rechtsgeschäft der gewerblichen bzw. selbstständigen Tätigkeit der betreffenden Person ist sie Unternehmer, andernfalls Verbraucher. Wann eine gewerblichen bzw. selbstständige Tätigkeit vorliegt, definiert das Gesetz allerdings nicht. Die Rechtsprechung formuliert, dass eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit vorliegt, wenn Leistungen planmäßig und dauerhaft am Markt gegen ein Entgelt angeboten werden, ohne dass es dabei zwingend auf eine Gewinnerzielung ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 29.03.2006, Az. VIII ZR 173/05). Danch handelt etwa ein Arbeitnehmer bei dem Erwerb von Gütern und Dienstleistungen grundsätzlich auch dann weder gewerblich noch selbstständig, wenn er Arbeitskleidung oder einen PKW für die Fahrt zur Arbeit kauft.

II. Ein konkretes Beispiel aus der Rechtsprechung

Eine besondere Schwierigkeit liegt in der Praxis gerade darin, zu beurteilen, wann bei einer natürlichen Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbstständiger Freiberufler am Markt auftritt, von einer gewerblichen bzw. selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist. Mit einem solchen Fall hatte sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 30.09.2009 zu Az. VIII ZR 7/09 zu beschäftigen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, bestellte über die Internetplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 €. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der "Kanzlei Dr. B." an, bei der sie tätig war. Später erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer Vertragserklärung mit der Begründung, die Lampen seien für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen, weshalb ihr ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§ 355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1 BGB) zustehe, über das sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Mit ihrer Klage begehrte sie unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises von 766 € .

Der BGH entschied, dass die Klägerin als Verbraucher gehandelt habe und begründete seine Entscheidung sinngemäß wie folgt:
Aus der vom Gesetzgeber gewählten negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes der Vorschrift des § 13 BGB („...weder ... noch ...“) werde deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen sei und etwa verbleibende Zweifel zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden seien.
Die Einordnung als Unternehmer käme daher nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handele. Zwar müsse der Verbraucher letztlich in der Lage sein zu beweisen, dass nach dem von ihm verfolgten Zweck – hier die Einrichtung der Privatwohnung – ein nichtselbstständiges bzw. nichtgewerbliches Rechtsgeschäft vorliege. Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts gingen indes nach der negativen Formulierung des Gesetzes nicht zu Lasten des Verbrauchers.
An solchen Umständen fehle es im vorliegenden Fall. Die Angabe der Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei als Lieferanschrift für die bestellten Lampen könne schon darin eine nahe liegende Erklärung finden, dass die Klägerin an Arbeitstagen zu den üblichen Postzustellzeiten unter ihrer Privatanschrift nicht erreichbar war. Auch die Angabe der Anschrift „Kanzlei Dr. B." in Verbindung mit dem hiervon abweichenden Namen der Klägerin als Rechnungsadresse lasse keinen eindeutigen und zweifelsfreien Schluss auf eine Bestellung der Lampen zu selbständigen freiberuflichen Zwecken zu. Denn hieraus könne die Beklagte allenfalls erkennen, dass die Klägerin in der Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt war. Damit bliebe aus Sicht der Beklagten jedenfalls offen, ob es sich bei der Klägerin um eine dort tätige Rechtsanwältin oder um eine angestellte Kanzleimitarbeiterin, etwa die Bürovorsteherin oder eine Rechtsanwaltsgehilfin, handele.

III. Fazit

Die Abgrenzungsmethode des BGH stärkt die Verbraucherrechte. Denn danach ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person grundsätzlich von einem Verbraucherhandeln auszugehen, es sei denn es liegen Umstände vor, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Dies dürfte in Anlehnung an den vom BGH entschiedenen Fall jedenfalls dann zutreffen, wenn die Rechtsanwältin gegenüber ihrem Vertragspartner angegeben hätte, die Lampen seien für die Einrichtung ihrer Kanzlei bestimmt.


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