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11.01.2017

Rücklastschrift- und Mahnpauschalenerhebung i.H.v. 5,00 € bzw. 3,00 € der Vodafone GmbH ist unzulässig

Das Landgericht Düsseldorf bestätigt das bereits durch Einstweilige Verfügung vom 29.07.2015 ergangene Verbot gegen die Vodafone GmbH, ihren Kunden Rücklastschriftpauschalen i.H.v. 5,00 € oder höher und Mahnpauschalen i.H.v. 3,00 € oder höher zu berechnen (Urt. v. 11.01.2017, Az. 12 O 374/15).

Zum Sachverhalt:

Die Beklagte, die Vodafone GmbH, stellte ihren Kunden im Falle einer Rücklastschrift seit April 2015 eine Pauschale von 5,00 € und im Falle einer Mahnung eine Pauschale i.H.v. 3,00 € in Rechnung. In den AGB und Preislisten der Beklagten fanden sich Regelungen über entsprechende Pauschalen zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht. Der Kläger, der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V., mahnte die Beklagte wegen dieser Praktik erfolglos ab und nahm sie sodann gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch.

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ihren Kunden die Pauschalen in der geschehenen Weise in Rechnung zu stellen. Die Praktik der Beklagten stelle eine Umgehung des AGB-Rechts nach § 306a BGB* dar. Wenn die Beklagte die Pauschalen in ihren AGB bzw. Preislisten ausweisen würde, wären entsprechende Klauseln gem. § 309 Nr. 5a BGB** unwirksam. Die Höhe der Rücklastschriftpauschale von 5,00 € liege über dem gewöhnlichen Schaden im Falle einer Rücklastschrift, den die Beklagte pauschal allenfalls ersetzt verlangen dürfe. Ebenso sei der Betrag von 3,00 € für Mahnungen überhöht. Wenn die Beklagte die Pauschalen in AGB nicht wirksam vereinbaren kann, sei die systematische Inrechnungstellung der entsprechenden Beträge ohne AGB-Klauseln als Umgehung des AGB-Rechts gem. § 306a BGB aber ebenso unzulässig und daher zu unterlassen. Außerdem verstoße die Praktik auch gegen § 309 Nr. 5b BGB**, weil die Beklagte ihren Kunden in den Rechnungen nicht ausdrücklich die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens einräume.

Verfahrensgang:

Der Kläger beantragte beim Landgericht Düsseldorf zunächst den Erlass einer einstweiligen Untersagungsverfügung. Im Laufe des Verfügungsverfahrens änderte die Beklagte ihre Preislisten und nahm die Rücklastschrift- und Mahnpauschalen i.H.v. 5,00 € und 3,00 € am 01.07.2015 in ihre Preislisten auf. Der Kläger erweiterte daraufhin seinen Antrag auf die Unterlassung auch der Verwendung dieser Klauseln, weil diese gegen § 309 Nr. 5a BGB** verstießen. Mit Urteil vom 29.07.2015, Az. 12 O 195/15 untersagte das Landgericht der Beklagten antragsgemäß die Fortsetzung der beanstandeten Umgehungspraktik und die Verwendung der Pauschalierungsklauseln.

Die Beklagte erkannte die Entscheidung im Verfügungsverfahren jedoch nicht als endgültige Regelung des Rechtsstreits an und zwang den Kläger dadurch zur Erhebung der Hauptsacheklage. Mit dem vorliegenden Hauptsacheurteil vom 11.01.2017 bestägtigt das Landgericht Düsseldorf seine Entscheidung aus dem Jahre 2015.

Die Entscheidung des LG Düsseldorf:

Mit der systematischen Inrechnungstellung eines Pauschalbetrages i.H.v. 5,00 € für eine Rücklastschrift und eines Pauschalbetrages i.H.v. 3,00 € für eine Mahnung verstößt die Beklagte gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB. Danach finden die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Eine solche anderweitige Gestaltung liege hier vor. Die Beklagte habe nicht hinreichend bestritten, die Pauschalen ihren Kunden systematisch in Rechnung zu stellen, so dass anhand der äußeren Umstände von der systematischen Inrechnungstellung auszugehen ist. Das ergibt sich nach Auffassung des Landgerichts insbesondere auch daraus, dass die Beklagte die Beträge genau in der beanstandeten Höhe am 01.07.2015 schließlich in ihre Preislisten aufgenommen hat. Die bis 30.06.2015 verfolgte Praktik stellt eine Umgehung des AGB-Rechts i.S.d. § 306a BGB dar. In AGB könnten die Pauschalen in der streitgegenständlichen Höhe nicht wirksam vereinbart werden, weil sie überhöht sind. Entsprechende Klauseln in AGB wären daher gem. § 309 Nr. 5a BGB unwirksam. Zudem verstößt die Praktik nach Auffassung des Landgerichts auch gegen § 309 Nr. 5b BGB i.V.m. § 306a BGB, weil die Beklagte ihren Kunden Pauschalen in Rechnung stellt, ohne ihnen den Nachweis eines geringeren Schadens einzuräumen.

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Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

* § 306a Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

** § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;


Quelle: Urteilsabdruck

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