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OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.12.2005, A.z.: 19 U 188/04

Rechtsschutzversicherung muss Kosten für gerichtliche Durchsetzung einer Gewinnzusage übernehmen

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass Gewinnzusagen unter den Vertragsrechtsschutz gem. § 2 lit. D ARB 2000 fallen. Der Versicherer ist mit dem Einwand der Mutwilligkeit der Klage im Deckungsprozess präkludiert, wenn er diesen dem Versicherungsnehmer nicht unverzüglich mitteilt.

Nach Auffassung des Gerichts fällt eine Gewinnzusage oder eine vergleichbare Mitteilung i.S.d. § 661a BGB unter den Vertragsrechtsschutz gem. § 2 lit. d ARB 2000, obwohl es ein einseitiges Rechtsgeschäft oder eine geschäftsähnliche Handlung darstellt. Entgegen der Überschrift „Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht“ erstrecke sich die Bestimmung des § 2 lit. d ARB 2000 allgemein auf „privatrechtliche Schuldverhältnisse“ und damit auch auf gesetzliche Schuldverhältnisse, wie es etwa durch § 661a BGB begründet wird.

Zwar könne der Versicherer den Versicherungsschutz im Einzelfall wegen fehlender Erfolgsaussicht oder wegen Mutwilligkeit abzulehnen. Diesen Einwand müsss er dem Versciherungsnehmer gem. § 17 Abs. 1 S. 2 ARB 75, der insoweit inhaltlich dem § 18 Abs. 1 ARB 2000 entspricht, unverzüglich schriftlich mitteilt. Unterläßt er die unverzügliche Mitteilung, kann er sich später nicht mehr auf eine fehlende Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung berufen.

Quelle: OLGR Karlsruhe 2006, S. 87 ff.