Häufig besuchte Seiten:

OLG Hamm, Beschl. v. 28.12.2004, A.z.: 8 W 64 / 04

Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage aus Gewinnzusage einer ausländischen Briefkastenfirma

Das OLG Hamm hat in Abweichung zur Spruchpraxis anderer Oberlandesgerichte entschieden, dass ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die verurteilung eienr ausländischen Firma zur Erfüllung eiens Gewinnversprechens nicht deshalb abgelehnt werden darf, weil für die Vollstreckung einer titulierten Forderung aus der Gewinnzusagen im Ausland prinzipiell Aussichtslosigkeit unterstellt werden muss.

Selbst wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Forderung letztlich nicht oder nicht in voller Höhe realisiert werden kann, dürfe dies nicht dazu führen, dem Rechtssuchenden, der die Rechtsverfolgungskosten nicht tragen kann, den Zugang zu den Gerichten von Vornherein zu versagen. Dem könne auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, eine Partei, die ihre Kosten selbst zu tragen hat, würde eine solche Klage vernünftigerweise nicht erheben. Ob die Rechtsverfolgung unvernünftig war, lasse sich erst im Nachhinein feststellen. Die im zu entscheidenden Fall erforderliche Prognose falle jedenfalls nicht derart negativ aus, dass der im Rechts- und Sozialstaatsgebot auch verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe dahinter zurücktreten müsste. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Gebots, Steuermittel sparsam einzusetzen.

Quelle: NJW-RR 2005, S. 723 ff.