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Deutscher Verbraucherschutzverein e.V.

Pressemitteilung

Potsdam, den 08.08.2012


Landgericht Potsdam erlegt E-Plus Ordnungsgeld auf: E-Plus darf ihr untersagte Rücklastschriftgebührenklausel über 15,00 € auch nicht dazu verwenden, für Altfälle eine reduzierte Pauschale zu verlangen

Der Mobilfunkanbieter E-Plus hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. Preisverzeichnissen für vom Kunden verschuldete Rückbuchungen von Bankeinzügen bzw. Kreditkartenzahlungen bis März 2012 eine überhöhte Schadensersatzpauschale von 15,00 € verlangt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG Brandenburg) hatte E-Plus daher auf Antrag des Deutschen Verbraucherschutzverein e.V. durch Einstweilige Verfü­gung vom 24.02.2012 (Az. 7 W 92/11) untersagt, die entsprechende Klausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen. E-Plus hat die Einstweilige Verfügung am 28.03.2012 als endgültige, verbindliche Regelung der Angelegenheit anerkannt (dazu schon die Pressemitteilung vom 2. April 2012).

Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. musste jedoch anhand der Mitteilung eines Verbrauchers feststellen, dass E-Plus auch nach März 2012 versucht hat, noch unter Geltung der unwirksamen 15 €-Klausel erhobene, aber vom Kunden noch nicht bezahlte Rücklastschriftgebühren zu inkassieren. Der Verein hat daher beim Landgericht Potsdam (LG Potsdam) die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen E-Plus beantragt.

E-Plus berief sich in dem Ordnungsgeldverfahren darauf, ihren Kunden in den betroffenen Altfällen eine Gutschrift über 6,50 € erteilt zu haben. Mit den weiterhin versandten Mahnungen über 15,00 € habe E-Plus faktisch daher nur die Zahlung einer verminderten Rülastschriftpauschale von 8,50 € angemahnt, was nicht gegen die Unterlassunsgverfüung verstoße. Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. vertrat die Auffassung, dass E-Plus aufgrund der Verfügung des OLG Brandenburg in die Zeit der "Geltung" der unwirksamen Klausel angefallene Rücklastschriftfälle gar keine pauschale Gebühr verlangen dürfe.

Das LG Potsdam gab dem Verein mit Beschluss vom 3. August 2012 (noch nicht rechtskräftig) recht und erlegte E-Plus antragsgemäß ein Ordnungsgeld zugunsten der Staatskasse auf. Nach Auffassung des Landgerichts darf E-Plus in den betroffenen Altfällen gar keine pauschale Gebühr - auch nicht in reduzierter Höhe - geltend machen, weil für unter "Geltung" der für unwirksam erklärten Klausel keine wirksame Vereinbarung über einen pauschale Rücklastschriftgebühr zwischen E-Plus und ihren Kunden bestand.

Allerdings setzte das LG Potsdam das Ordnungsgeld nur auf 500,00 € fest, was für derartige Verfahren ausgesprochen niedrig ist. Das Gericht begründete dies mit dem Umstand, dass der Verein im Ordnungsgeldverfahren nur einen konkreten Fall nachweisen konnte, in dem E-Plus in der beschriebenen Weise vorgegangen ist.

Nach Auffassung des Vereins ist es aber äußert unwahrscheinlich, dass es sich insofern wirklich um einen "Einzelfall" handelt, zumal die Äußerungen von E-Plus im Ordnungsmittelverfahren darauf hindeuten, dass E-Plus in allen betroffenen Altfällen so verfahren ist.

Hinweise auf weitere Fälle, in denen E-Plus nach dem März 2012 zur Zahlung einer Rücklastschriftpauschale von 15,00 € aufgefordert hat oder eine entsprechende Mahnung verschickt hat, nimmt der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. jederzeit - vorzugsweise über sein Internet-Formular oder per E-Mail - entgegen.


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Zum Jagenstein 3
14478 Potsdam

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