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14.01.2020

Zur Höhe und Fälligkeit von Abschlagszahlungen und zur Mahnpauschale eines Energielieferanten (365 AG).

Das LG Köln hat heute entschieden, dass die 365 AG (Marke "immergrün!") von ihren Kunden keine Abschlagszahlungen verlangen darf, deren Summe das vom Kunden voraussichtlich geschuldete Jahresentgelt übersteigt. Außerdem dürfen monatliche "Abschlagszahlungen" nicht vor dem Ende des jeweiligen Liefermonats fällig werden. Eine Mahnpauschale von 2,50 € ist überhöht (Urt. v. 14.01.2020, Az. 31 O 151/18).

Zum Sachverhalt:

Die beklagte 365 AG ist ein Strom- und Gasversorgungsunternehmen, welches seine Leistung unter der Marke „immergrün!" auch gegenüber Endverbrauchern außerhalb der Grundversorgung erbringt. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete die Beklagte u.a. folgende Klausel:

10. Abschlagszahlungen, Rechnung
(1) Der Kunde leistet im Laufe eines Vertragsjahres monatliche Abschlagszahlungen, es sei denn, die Parteien haben etwas Abweichendes vereinbart.
(2) Die Höhe des Abschlages wird für das erste Belieferungsjahr nach Wahl des Energieversorgers auf Grundlage der vom Kunden oder vom zuständigen Netzbetreiber angegebenen Verbrauchsprognose und des vom Kunden gewählten Tarifs ermittelt. In den Folgejahren wird auf Grundlage des sich aus der letzten Abrechnung ergebenden Energieverbrauchs der für die folgende Abrechnungsperiode zu erwartende Energieverbrauch ermittelt und mit den dann gültigen Preisen bewertet. Die Höhe der Abschlagszahlung, die Fälligkeit und die Fälligkeitszeitpunkte werden dem Kunden mit der Vertragsbestätigung mitgeteilt.

Auf der Grundlage dieser Klausel bestimmte die 365 AG die Fälligkeit der ihren Kunden beginnend mit dem ersten Belieferungsmonat in Rechnung gestellten Abschlagszahlungen regelmäßig auf den ersten Tag des Monats. Dabei berechnete die 365 AG jedenfalls einem Teil ihrer Kunden 12 Abschläge i.H.v. jeweils 1/11 des nach der Verbrauchsprognose voraussichtlich geschuldeten Jahresentgelts und verschaffte sich dadurch "Abschlagszahlungen" i.H.v. 109 % des voraussichtlich geschuldeten Jahresentgelts. Nach einer weiteren Klausel verlangte die 365 AG von ihren Kunden für Mahnungen eine Pauschale von 2,50 €.

Der Kläger mahnte die 365 AG wegen der Abschlagsklausel, der Anwendungspraktik der Abschlagsklausel und wegen der Höhe der Mahnpauschale erfolglos ab und erhob dann Klage.

Er vertritt die Ansicht, dass die Abschlagsklausel in Ziff. 10 Abs. 2 AGB nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, weil diese Klausel der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräume, das nach seinem Grund und seiner konkreten Ausgestaltung unangemessen sei.

Darüber hinaus wendet sich der Kläger gegen die Praktik der Beklagten, bei der Bestimmung der Fälligkeit sowie der Höhe und Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Bestimmung der Fälligkeit auf den Anfang einer Lieferperiode sei als eine nach § 3 Abs. 2 UWG unlautere geschäftliche Handlung zu werten. Er vertritt ferner die Auffassung, dass auch die Bestimmung der Höhe der Abschlagszahlung eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Abs. 2 UWG darstelle, soweit die Beklagte 12 Abschläge in Höhe von 1/11 des voraussichtlichen Jahresentgelts berechne.

Die Mahnpauschale von 2,50 € hält der Kläger nach § 309 Nr. 5 a) BGB für überhöht, weil sie den Schaden übersteige, welcher der Beklagten durch eine Mahnung entstehe.

Verfahrensgang:

Das Landgericht Köln (Urt. v. 14.01.2020, Az. 31 O 151/18) entschied in erster Instanz. Die Berufung der Beklagten ist beim OLG Köln anhängig.

Die Entscheidung des LG Köln:

Das LG Köln hat der Klage in allen Punkten stattgegeben.


1.

Die Klausel in Ziff. 10 Abs. 2 der AGB der Beklagten ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Auf Grund ihrer unzureichenden Bestimmtheit beinhaltet die beanstandete Klausel ein von den berechtigten Interessen der Beklagten so nicht mehr gedecktes, zu weitreichendes sowie intransparentes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, welches den berechtigten Belangen der Kunden der Beklagten nicht ausreichend Rechnung trägt.

Durch die Klausel behält sich die Beklagte bezüglich der Fälligkeit (Satz 3) und der Höhe (Satz 1 bis 3) der von ihren Kunden monatlich zu leistenden Abschlagszahlungen ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vor. Fälligkeit und Höhe der Abschlagszahlungen werden nicht zwischen den Vertragsparteien verhandelt, sondern einseitig von der Beklagten festgelegt und dem Kunden mit der Vertragsbestätigung durch die Beklagte mitgeteilt.

An die Wirksamkeit einer formularmäßigen Begründung eines einseitigen  Leistungsbestimmungsrechts werden im Hinblick auf § 307 Abs. 1 BGB nach gefestigter Rechtsprechung strenge Voraussetzungen geknüpft. So müssen zunächst gewichtige Sachgründe einen solchen Vorbehalt rechtfertigen. Ferner müssen die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts hinreichend konkretisiert sein. Schließlich müssen die berechtigten Belange des anderen Teils ausreichend gewahrt sein (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2017, VIII ZR 263/15, juris, Rn. 27; BGH, Urt. v. 20.07.2005, VIII ZR 121/04, juris, Rn. 39 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Zwar ist ein sachlicher Grund dafür gegeben, dass sich die Beklagte das Recht vorbehält, Höhe und Fälligkeit der Abschlagszahlung nach Vertragsschluss einseitig zu bestimmen. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte erst zur Zeit ihrer Vertragsannahme über die Informationen verfügt, die sie zur Berechnung einer angemessenen Abschlagszahlung und zur Bestimmung ihrer Fälligkeit benötigt. Es fehlt jedoch an einer hinreichenden Konkretisierung der Voraussetzungen und des Umfangs der sachlich begründeten Leistungsbestimmungsrechte der Beklagten.

Durch Wortlaut der Klausel ist nicht einmal gesichert, dass eine Abschlagszahlung nicht sogar vor Beginn der Lieferung fällig gestellt wird. Auch im Übrigen enthält die Klausel keinerlei Vorgaben zu der Bestimmung des Fälligkeitszeitpunktes, sondern überlässt dessen Festlegung in vollem Umfang der Beklagten. Dafür besteht kein sachlicher Grund. Es wäre der Beklagten unschwer möglich und im Interesse der Kunden geboten, die Fälligkeit zu konkretisieren. So könnte sie die Fälligkeit auf einen bestimmten zeitlichen Abstand (wie z. B. [mindestens] einen Monat) nach der Aufnahme der Belieferung und Energieeinspeisung festlegen.

Weiterhin bedarf es auch im Hinblick auf die Höhe der Abschlagszahlungen einer näheren Bestimmung der Kriterien, anhand derer die Beklagte die Abschlagsbeträge festlegt (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 09.05.2019, 3120176/18, VuR 2019, 433, 435). Hier ist nicht erkennbar, nach welchen Kriterien die Beklagte ihr Wahlrecht ausübt. Ferner bleibt unklar, wie sich der vom Kunden gewählte Tarif auf die Höhe der Abschlagszahlung auswirkt. Weiterhin lässt die Klausel die gebotene Anbindung der Berechnung an den Maßstab der Billigkeit nach § 315 Abs. 1 BGB vermissen (vgl. BGH, Urt. v.18.01.2017,VIII ZR 263/15, juris, Rn. 32). Es ist weiterhin auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass die Beklagte sich nicht auf eine der Anzahl der innerhalb eines Abrechnungszeitraums erhobenen Abschläge entsprechende Berechnung der Höhe der einzelnen Abschläge festlegt (wie z.B. „Die Berechnung der monatlichen Abschläge erfolgt durch Division der jährlichen Verbrauchsprognose durch die Anzahl der jährlich erhobenen Abschläge."). Eben dies aber wäre erforderlich, um ihren Kunden bereits bei Vertragsschluss eine annähernd realistische Einschätzung ihrer künftigen monatlichen Lasten zu ermöglichen (zu den europarechtlichen Transparenzanforderungen vgl. BGH, Urt. v. 31.07.2013, VIII ZR 162/09, juris, Rn. 51 ff.).

Schließlich ist es als eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten anzusehen, dass die streitgegenständliche Klausel ihnen nicht den Nachweis gestattet, dass ihr tatsächlicher Verbrauch erheblich geringer ist als von der Beklagten angenommen (vgl. § 13 Abs. 1 S. 4 StromGVV, § 41 Abs. 2 S. 3 EnWG).


2.

Die Praktik der Beklagten, die Fälligkeit der monatlichen Abschlagszahlungen auf einen Zeitpunkt vor dem Ende der mit der jeweiligen Zahlung abzugeltenden Lieferperiode zu bestimmen, stellt eine nach § 3 Abs. 2 UWG unzulässige geschäftliche Handlung dar, weil die Beklagte die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlung damit de facto eine von der vertraglichen Absprache nicht gedeckte Vorauszahlung umwandelt.

Der Rechtsverkehr unterscheidet bei der Erbringung vorläufiger Teilleistungen zwischen Abschlags- und Vorauszahlungen – während Abschläge auf bereits erbrachte Gegenleistungen des Vorausleistungspflichten Vertragspartners gezahlt werden, werden durch Vorauszahlungen vereinbarte, aber noch nicht erbrachte Gegenleistungen im Voraus vergütet (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2014, VIII ZR 79/14, juris, Rn. 43 f. m.w.N.; Urt. v. 08.11.2012, Vll ZR 191/12, juris, 14 f.). Die betreffende Unterscheidung ist einiger praktischer Bedeutung. Anders als bei einer Abschlagszahlung, durch die lediglich eine bereits empfangene Gegenleistung vor deren endgültiger Abrechnung vorläufig vergütet wird, wird durch eine Vorauszahlung die Vorleistungspflicht des Vertragspartners und das damit verbundene Insolvenzrisiko in dem jeweiligen Umfang auf den Vorausleistenden abgewälzt. Aus diesem Grund wird die Begründung der Verpflichtung zu einer Vorauszahlung regelmäßig an strengere Voraussetzungen geknüpft als die der Verpflichtung zu einer Abschlagszahlung. Diese Abstufung umgeht die Beklagte indem sie einen Tarif mit „Abschlagszahlungen“ anbietet, die Abschlagszahlungen aber als Vorauszahlungen ausgestaltet.

Eine von dem Kläger unwidersprochen vorgetragene praktisch bedeutsame Folge des Unterschieds zwischen einer Abschlagszahlung und einer Vorauszahlung besteht darin, dass die – nach den Angaben der Beklagten von 80% ihrer Kunden im Vorfeld der Vertragsschließung genutzten – Stromvergleichsportale Vorkassetarife standardmäßig ausblenden; als Tarife mit Vorkasse hinterlegte Produkte würden dort nur angezeigt, wenn der Suchende die Filtereinstellungen eigens entsprechend anpasse. Hieraus ergibt sich ein hohes geschäftliches Interesse der Beklagten daran, die Vereinbarung regelmäßiger Vorauszahlungen zu vermeiden bzw. diese dadurch zu umgehen, dass die kontinuierlich erhobenen Abschlagszahlungen durch die beanstandete Bestimmung eines der Erbringung der
betreffenden Gegenleistung vorgelagerten Fälligkeitszeitpunktes faktisch zu (zumindest teilweisen) Vorauszahlungen umfunktioniert werden (vgl. zu letzterem LG Hamburg, Urt. v. 09.05.2019, 312 O 176/18, VuR2019, 433, 435). Diese für den Verbraucher kaum durchschaubare und der unternehmerischen Sorgfalt nicht entsprechende systematische Geschäftspraktik ist geeignet, die Kunden der Beklagten zur Erbringung einer (Vor)Leistung zu veranlassen, die sie nach dem Vertrag gerade nicht schulden.


3.

Auch die vom Kläger angegriffene Praktik der Beklagten bei der Bestimmung von Höhe und Anzahl von Abschlagszahlungen ist nach § 3 Abs. 2 UWG unzulässig. Der Kläger hat – von der Beklagten unbestritten – vorgetragen, dass die Beklagte auf Grund ihres einseitigen Leistungsbestimmungsrechts nach Ziff. 10 ihrer AGB die Anzahl der Abschlagszahlungen im Regelfall auf 12 pro Jahr festlege, die Höhe der jeweiligen Abschläge aber mit 1/11 des voraussichtlich geschuldeten Jahresentgelts bemesse. Diese Geschäftspraktik der Beklagten ist als eine unlautere geschäftliche Handlung zu werten. Sowohl im Hinblick auf den dargelegten generellen Zweck einer Abschlagszahlung, eine bereits erbrachte Gegenleistung vor deren endgültiger Abrechnung vorläufig abzugelten, hat sich die Höhe der Abschlagszahlungen nach dem von dem individuellen Verbraucher für die vorläufig abgegoltene Lieferperiode voraussichtlich geschuldeten Entgelt zu richten. Wenn sich die Beklagte bei der Berechnung der Abschlagshöhe zwar an der von ihr ermittelten Jahresverbrauchsprognose orientiert, sie dann aber 12 Abschlagszahlungen  einfordert, die jeweils nicht mit 1/12, sondern mit 1/11 des nach dieser Prognose voraussichtlich geschuldeten Entgelts bemessen sind, müsste der Kunde jeden Monat einen Abschlag zahlen, der das auf den abgegoltenen Monat nach der Prognose entfallende Entgelt um einen nicht unerheblichen Betrag übersteigt.

Das mag folgende Beispielsrechnung nochmals verdeutlichen: Ist nach der Jahresverbrauchsprognose ein voraussichtliches Entgelt in Höhe von 1.000,00 € im Jahr zu zahlen, so entfällt auf jeden Monat ein Betrag in Höhe von 83,33 €. Fordert die Beklagte nun aberjährlich 12 Abschläge in Höhe von 1/11 des nach ihrer Prognose zu zahlenden Jahresentgelts belaufen sich diese Zahlungen auf 12 x 90,91 € = 1.090,91 €, übersteigen also jeden Monat das nach der Prognose voraussichtlich geschuldete Entgelt um 7,58 €. Auch hierbei handelt es sich um eine für den Verbraucher nicht transparente und der unternehmerischen Sorgfalt nicht entsprechende systematische Geschäftspraktik, die geeignet ist, die Kunden der Beklagten zur Erbringung einer teilweisen Vorauszahlung zu veranlassen, welche sie nach dem Vertrag nicht schulden.


4.

Die Mahnpauschalenklausel der Beklagten ist nach § 309 Nr. 5 a) BGB unwirksam, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, dass der Betrag von 2,50 € dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden entspricht.

Der Anwendung dieser Kontrollnorm auf die streitgegenständlichen Energielieferungsverträge an Endverbraucher außerhalb der Grundversorgung steht die Regelung des § 310 Abs. 2 BGB nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2019, VIII ZR 95/18, juris, Rn. 29).

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die in der Klausel festgesetzte Pauschale von 2,50 € dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden entspricht, trägt die Beklagte als Verwenderin dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2019, VIII ZR 95/18, juris, Rn. 46; Beschl. v. 23.02.2017, III ZR 390/16, juris, Rn. 8; Urt. v. 18.02.2015, XII ZR 199/13, juris, Rn. 22). Den sich hieraus ergebenden Anforderungen an ihren Sachvortrag ist die Beklagte nicht gerecht geworden. Während der Kläger näher dargelegt hat, dass eine Mahnung keine entsprechenden Kosten verursacht, beschränkt sich die Beklagte auf die abstrakte Behauptung, dass bei der Bemessung der Mahnkosten nur diejenigen Kosten berücksichtigt würden, die in direkter Verbindung mit der Mahnung stünden. Mangels der erforderlichen Substantiierung dieser Behauptung ist dem Kläger eine sachbezogene Auseinandersetzung mit diesem Vortrag nicht möglich.

Rat und Tat für Sie

Das LG Köln geißelt mit seinen deutlichen Worten die Praktik der 365 AG bei der Bemessung der Höhe und der Bestimmung der Fälligkeit von Abschlagszahlungen. Leider ist diese Praktik bei der Versorgung von Haushaltskunden mit Strom und Gas weit verbreitet. Vor allem "Discount-Anbieter", die mit besonders niedrigen Preisen auf Kundenfang gehen, versuchen, sich durch "Tricksereien" bei den Abschlägen zu Lasten der Kunden unzulässige wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Derartige Praktiken haben verstärkt Verbreitung gefunden, nachdem die Verbraucher durch die Insolvenz von FlexStrom und TelDaFax vor den Risiken der Vorkasse gewarnt sind und Tarife mit Vorkasse kaum noch abschließen. Um so mehr ist es zu missbilligen, wenn Energielieferanten nun Tarife mit "Abschlagszahlungen" anbieten, praktisch aber verdeckte Vorauszahlungen verlangen. Sind Sie selbst Kunde der 365 AG oder Kunde eines anderen Energielieferanten, der die Abschlagszahlungen schon am Monatsanfang verlangt oder Ihnen zu hohe Abschläge berechnet? Gern beraten wir Sie zu Ihrem individuellen Energieliefervertrag. Bitte nutzen Sie für Ihre Fragen unser Online-Rechtsberatungsformular.


Auszug aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.


Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäfts­bedingungen unwirksam

5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;


Auszug aus dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)

§ 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung

(2) 1Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. 2Wird eine Vorauszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. 3Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. 4Eine Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.


Auszug aus der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)

§ 13 Abschlagszahlungen
(1) 1Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. 2Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. 3Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. 4Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.


Quelle: Urteilsabdruck

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