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06.12.2016

Reiseveranstalter muss nach unverschuldetem Unfall beim Hoteltransfer Reisepreis erstatten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass der Reiseveranstalter den Reisepreis auch dann erstatten muss, wenn die Reisenden die (weiteren) Urlaubsleistungen infolge eines nicht vom Reiseveranstalter verschuldeten Unfalls beim Hoteltransfer nicht in Anspruch nehmen können (Urt. v. 06.12.2016, Az. X ZR 117/15).

Zum Sachverhalt:

Die klagenden Reisenden buchten bei der Beklagten eine Pauschalreise vom 15. bis 29. Dezember 2013 in die Türkei. Im Reisepreis war der Transfer vom Flughafen zum Hotel inbegriffen. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Transferbus auf der eigenen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt wurde. Die Reisenden erlitten zum Teil schwere Verletzungen. Sie sehen in dem Unfall einen Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB* und verlangen von dem beklagten Reiseveranstalter unter anderem nach § 651d Abs. 1 BGB** die Rückzahlung des Reisepreises.

Verfahrensgang:

Das Amtsgericht Neuss (Urt. v. 17.02.2015, Az. 75 C 3139/14) hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Düsseldorf (Urt. v. 9.10.2015, Az. 22 S 89/15) die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat das Vorliegen eines Reisemangels verneint und angenommen, der durch den "Geisterfahrer" verursachte Unfall verwirkliche ein allgemeines Lebensrisiko der Reisenden, für das der Reiseveranstalter nicht einzustehen habe. Die Revision der Kläger zum BGH hatte Erfolg.

Die Entscheidung des BGH:

Der BGH hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Reiseveranstalter zur Erstattung des Reisepreises verurteilt. Die Reiseleistung war insgesamt mangelhaft, weil es dem Reiseveranstalter nicht gelungen ist, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen und sie deswegen auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen konnten. Der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem durch den "Geisterfahrer" verursachten Unfall traf, ist für die Erstattung des Reisepreises unerheblich, weil der Reiseveranstalter die Preisgefahr (d.h. das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann trägt, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

* § 651c Abhilfe
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
[…]

** § 651d Minderung
(1) 1Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. 2[…]
[…]


Quelle: Pressemittelung des BGH, Nr. 223/2016

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