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12.01.2016

Zur Haftung des Reiseveranstalters für Unfälle bei am Urlaubsort von Dritten erbrachten Zusatzleistungen

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Reiseunternehmen auch für am Urlaubsort von Dritten erbrachte Zusatzleistungen haftet, soweit der Reisende nach den Gesamtumständen bei der Vertragsanbahnung den Eindruck gewinnen konnte, dass der Reiseunternehmer die eigenverantwortliche Stellung als Vertragspartner und nicht nur als Vermittler der Zusatzleistung einnimt (Urt. v. 12.01.2016, Az. X ZR 4/15).

Zum Sachverhalt:

Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Burgas in Bulgarien für den Sommer 2013. Am Urlaubsort erhielten sie von der Beklagten eine Begrüßungsmappe mit einem Blatt, auf dem unter dem Logo der Beklagten und der Überschrift "Ihr Ausflugsprogramm" verschiedene Veranstaltungen, unter anderem eine "Berg und Tal: Geländewagen-Tour", angeboten wurden. Unter der Auflistung wurde darauf hingewiesen, dass die Beklagte lediglich als Vermittler für die von der örtlichen Ausflugsagentur organisierten Ausflüge fungiere und die Ausflüge auch per SMS oder per E-Mail reserviert werden könnten, gefolgt von der fettgedruckten Aufforderung "Reservieren Sie bei Ihrer V.-Reiseleitung!". Die Kläger buchten die auch als "Jeep-Safari" angebotene Geländewagentour beim Reiseleiter der Beklagten. Während des Ausflugs kam es zu einem Unfall, bei dem die Kläger verletzt wurden.

Verfahrensgang:

Die Landgericht Duisburg (Urt. v. 19.05.2014, A.z. 2 O 3/14) hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte die Geländewagentour nicht veranstaltet, sondern nur vermittelt habe. Der Hinweis auf die Vermittlerrolle der Beklagten, verbunden mit einer Buchungsmöglichkeit mittels einer bulgarischen Mailadresse habe deutlich gemacht, dass diese nur als Vermittler für einen mit der örtlichen Ausflugsagentur zu schließenden Vertrag habe fungieren wollen. Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 16.12.2014, Az. 21 U 99/14) hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der vom OLG zugelassenen Revision haben die Kläger ihre Ansprüche weiterverfolgt.

Die Entscheidung des BGH:

Der unter anderem für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für die Frage, ob das Reiseunternehmen nur als Vermittler tätig wird oder die eigenverantwortliche Stellung als Vertragspartner einnimmt, kommt es auf den Gesamteindruck an, den der Reisende bei der Vertragsanbahnung gewinnt. Hiernach hat die Beklagte die Stellung eines Vertragspartners eingenommen. Bereits das Einfügen des Ausflugsprogramms in eine Begrüßungsmappe der Beklagten, dessen Aufmachung mit dem Logo "V." der Beklagten und die Überschrift "Ihr Ausflugsprogramm" weisen auf ein Angebot der Beklagten hin, das diese als fakultativen Bestandteil der Gesamtreiseleistung zusammengestellt und eigenverantwortlich organisiert hat. Weiterhin deutet die Aufforderung, einen Ausflug bei der Reiseleitung zu buchen, auf die Beklagte als Vertragspartner hin. Demgegenüber tritt der Hinweis auf eine Vermittlerrolle wegen der dafür gewählten kleinen Schriftgröße und seiner inhaltlichen Einbettung in den Text zurück. Die für eine weitere Buchungsmöglichkeit angegebene Mailadresse mit einer auf Bulgarien hinweisenden Top-Level-Domain und einem vom Namen der Beklagten abweichenden Domainnamen ließen für den Reisenden jedenfalls nicht eindeutig einen anderen Vertragspartner als die Beklagte für die Ausflüge erkennen.

Das Berufungsgericht wird hiernach Unfallhergang und -folgen aufzuklären haben.


Quelle: Pressemittelung des BGH, Nr. 4/2016

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