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29.07.2015

Rücklastschrift- und Mahnpauschalenerhebung i.H.v. 5,00 € bzw. 3,00 € der Vodafone GmbH ist unzulässig

Das Landgericht Düsseldorf hat der Vodafone GmbH durch Urteil vom heutigen Tage untersagt, ihren Kunden Rücklastschriftpauschalen i.H.v. 5,00 € oder höher und Mahnpauschalen i.H.v. 3,00 € oder höher zu berechnen (Urt. v. 29.07.2015, Az. 12 O 195/15).

Zum Sachverhalt:

Die Antragsgegnerin, die Vodafone GmbH, stellte ihren Kunden im Falle einer Rücklastschrift seit April 2015 eine Pauschale von 5 € und im Falle einer Mahnung eine Pauschale i.H.v. 3 € in Rechnung. In den AGB und Preislisten der Antragsgegnerin fanden sich Regelungen über entsprechende Pauschalen zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht. Der Anstragsteller, der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V., hat die Antragsgegnerin wegen dieser Praktik abgemahnt und sodann einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestellt.

Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt sei, ihren Kunden die Pauschalen in der geschehenen Weise in Rechnung zu stellen. Die Praktik der Beklagten stelle eine Umgehung des AGB-Rechts nach § 306a BGB* dar. Wenn die Antragsgegnerin die Pauschalen in ihren AGB bzw. Preislisten ausweisen würde, wären entsprechende Klauseln gem. § 309 Nr. 5a BGB** unwirksam. Die Höhe der Rücklastschriftpauschale von 5,00 € liege über dem gewöhnlichen Schaden im Falle einer Rücklastschrift, den die Antragsgegnerin pauschal allenfalls ersetzt verlangen dürfe. Ebenso sei der Betrag von 3,00 € für Mahnungen überhöht. Wenn die Antragsgegnerin die Pauschalen in AGB nicht wirksam vereinbaren kann, sei die systematische Inrechnungstellung der entsprechenden Beträge ohne AGB-Klauseln als Umgehung des AGB-Rechts gem. § 306a BGB aber ebenso unzulässig und daher zu unterlassen. Außerdem verstoße die Praktik auch gegen § 309 Nr. 5b BGB**, weil die Antragsgegnerin ihren Kunden in den Rechnungen nicht ausdrücklich die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens einräume.

Im Laufe des Verfahrens änderte die Antragsgegnerin ihre Preislisten und nahm die Pauschalen i.H.v. 5 € bzw. 3 € am 01.07.2015 in ihre Preislisten auf. Der Antragsteller erweiterte daraufhin seinen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf die Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln, weil diese gegen § 309 Nr. 5a BGB** verstießen.

Verfahrensgang:

Das Landgericht Düsseldorf entschied im Verfügungsverfahren in erster Instanz. Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Außerdem können die Parteien auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens bestehen, wenn sie das Ergebnis des Verfügungsverfahrens nicht als endgültige Entscheidung akzeptieren wollen.

Die Entscheidung des LG Düsseldorf:

Das Landgericht Düsseldorf bestätigte erneut die Rechtsauffassung des Antragstellers. Mit der systematischen Inrechnungstellung eines Pauschalbetrages i.H.v. 5,00 € für eine Rücklastschrift und eines Pauschalbetrages i.H.v. 3,00 € für eine Mahnung verstößt die Antragsgegnerin nach Auffassung des Gerichts gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB. Danach finden die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Eine solche anderweitige Gestaltung liege hier vor. Die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend bestritten, die Pauschalen ihren Kunden systematisch in Rechnung zu stellen, so dass anhand der äußeren Umstände von der systematischen Inrechnungstellung auszugehen ist. Das ergibt sich nach Auffassung des Landgerichts insbesondere auch daraus, dass die Antragsgegnerin die Beträge genau in der beanstandeten Höhe am 01.07.2015 schließlich in ihre Preislisten aufgenommen hat. Die bis 30.06.2015 verfolgte Praktik stellt eine Umgehung des AGB-Rechts i.S.d. § 306a BGB dar. In AGB könnten die Pauschalen in der streitgegenständlichen Höhe nicht wirksam vereinbart werden, weil sie überhöht sind. Entsprechende Klauseln in AGB wären daher gem. § 309 Nr. 5a BGB unwirksam. Zudem verstößt die Praktik nach Auffassung des Landgerichts auch gegen § 309 Nr. 5b BGB i.V.m. § 306a BGB, weil die Antragsgegnerin ihren Kunden Pauschalen in Rechnung stellt, ohne ihnen den Nachweis eines geringeren Schadens einzuräumen.

Rat und Tat für Sie

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Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

* § 306a Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

** § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;


Quelle: Urteilsabdruck

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