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20.08.2014

Verurteilung der callmobile GmbH durch das Land­gericht Hamburg wegen der Verwendung mehrerer unwirksamer AGB-Klauseln jetzt rechts­kräftig

Bereits durch Urteil vom 12.03.2013, Az. 312 O 250/12 hatte das LG Hamburg die callmobile GmbH zur Unterlassung der Verwendung mehrerer Klauseln in ihren damals aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verurteilt. Das LG Hamburg hatte eine Klausel über eine Rücklastschriftgebühr i.H.v. 15,00 €, eine Klausel über eine Mahngebühr i.H.v. 10 € und zwei weitere Gebührenklauseln für unwirksam erklärt. Die callmobile GmbH hat ihre gegen Teile des Urteils gerichtete Berufung nunmehr zurückgenommen nachdem das Oberlandesgericht Hamburg durch Hinweisbeschluss mitgeteilt hatte, die Berufung wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten zurückweisen zu wollen (OLG Hamburg, Beschl. v. 17.06.2014, Az. 10 U 9/13).

Zum Sachverhalt:

Der klagende Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. hatte die beklagte callmobile GmbH im März 2012 erfolglos zur Unterlassung der Verwendung der fettgedruckten Passagen nachfolgender Klauseln aufgefordert, die in den damals aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten waren:

  1. [callmobile ist berechtigt, statt des mit dem Kunden vereinbarten Lastschriftverfahrens die Zahlung per Banküberweisung durch den Kunden zu verlangen, wenn der Kunde innerhalb von 30 Tagen 2 Rücklastschriften veranlasst hat. Für Lastschriften, aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurückgereicht werden, hat der Kunde callmobile die hierdurch anfallenden Kosten zu erstatten.] Er hat jedoch mindestens das sich hierfür aus der Preisliste von callmobile ergebende Entgelt zu zahlen. [Es bleibt dem Kunden vorbehalten nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist

    soweit in der Preisliste für Rücklastschriften ein Betrag von € 15,00 festgelegt ist,

  2. [Eine andere Zahlungsweise als der Lastschrifteinzug ist nicht möglich und Bedarf einer gesonderten Vereinbarung.] callmobile kann den durch eine andere Zahlungsweise verursachten Bearbeitungsaufwand in Form zusätzlicher Bearbeitungskosten berechnen, deren Höhe der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen ist.

    soweit in der Preisliste für die Zusendung von Mahnungen infolge Zahlungsverzugs ein Betrag von € 10,00 festgelegt ist,

  3. [Eine Auszahlung von Guthaben abzüglich der gemäß Ziffer 4.8 anfallenden Entgelte ist nur im Falle einer Vertragsbeendigung möglich. Eine Auszahlung ist nur für die vom Kunden eingezahlten Guthaben d.h. nicht für das von callmobile gewährte Startguthaben und nicht für von callmobile gewährte Bonusguthaben möglich.] Die Auszahlung des Guthabens kann nur auf Antrag des Kunden [und nur auf das vom Kunden angegebene Bankkonto/Kreditkarte] erfolgen. [Die Auszahlung erfolgt spätestens sieben Wochen nach Vertragsbeendigung, da innerhalb dieses Zeitraumes regelmäßig mit Forderungen von Roaming-Partnern gerechnet werden kann. callmobile ist berechtigt, das Guthaben auch mit solchen Forderungen zu verrechnen, die bei Vertragsbeendigung noch nicht bekannt waren.] callmobile erhebt im Falle der ordentlichen Kündigung durch den Kunden gemäß Ziffer 11.1 und im Falle der außerordentlichen Kündigung durch callmobile gemäß Ziffer 11.4 für die Auszahlung des Guthabens ein Dienstleistungsentgelt gemäß der Preisliste.

  4. callmobile ist insbesondere zum Schutz des Kunden berechtigt, vertraglich vereinbarte Leistungen einzustellen, insbesondere den Mobilfunknetzen ganz sperren für den Fall, den Zugang des Kunden zu
    oder vorübergehend zu

    c) dass es zu einer Rücklastschrift oder Rückbelastung eingezogener Beträge kommt oder

Der Kläger hat im April 2012 Klage erhoben und beantragt, der Beklagten die Verwendung der Klauseln zu untersagen. Er vertrat die Auffassung, dass die Rücklastschrift- und Mahnpauschalenklauseln in den AGB zwar dem Grund nach zulässig sind. Die im konkreten Fall festgesezten Höhen von 15,00 € bzw. 10,00 € aber den gewöhnlichen Rücklastschrift- bzw. Mahnschaden übersteigen, was die Klauseln a. und b. gem. § 309 Nr. 5a BGB* unwirksam mache. Die Erhebung eines Entgelts für die Rückgewähr eines Restguthabens am Vertragsende nach Klausel c. sei schon dem Grunde nach unzulässig. Ebenso stelle es eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar, dass die Beklagte nach Klausel d. den Netzzugang des Kunden im Falle einer Rücklastschrift ohne Mahnung sperren darf.

In der mündlichen Verhandlung am 11.12.2012 vor dem LG Hamburg hat die Beklagte die Unterlassungsansprüche des Klägers zu den Klauseln b. und c. anerkannt und zu den Klauseln a. und d. die Abweisung der Klage beantragt.

Verfahrensgang:

Das Landgericht Hamburg (Urt. v. 12.03.2013, Az. 312 O 250/12) hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Verwendung der Klauseln a. bis d. verurteilt. Die Beklagte hat dagegen hinsichtlich der Klausel zu a. Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Hamburg hat durch Hinweisbeschluss (Beschl. v. 17.06.2014, Az. 10 U 9/13) mitgeteilt, die Berufung wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten durch Beschluss zurückweisen zu wollen. Daraufhin hat die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen.

Der Hinweisbeschluss des OLG Hamburg:

Die Höhe einer Rücklastschriftpauschale darf nach § 309 Nr. 5a BGB* den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge anfallenden Schaden nicht übersteigen. Nach Auffassung des OLG Hamburg muss der Verwender der Klausel in der gerichtlichen Auseinandersetzung vortragen und ggf. beweisen, dass die Pauschale dem typischen Schadensumfang entspricht. Personalkosten sind bei der Bemessung der Rücklastschriftpauschale nicht als Rücklastschriftschaden berücksichtigungsfähig. Auch ein etwaiger entgangener Gewinn, der dadurch entsteht, dass die Beklagte die Rücklastschrift zum Anlass nimmt, das Kundenkonto zu sperren, wodurch der Kunde keine Umsatz mehr generieren kann, stellt keinen erstattungsfähigen Rücklastschriftschaden dar. Da die übrigen von der Beklagten geltend gemachten Schadensfaktoren lediglich einen Betrag von 10,98 € ergaben, die Höhe der verlangten Paschale von 15,00 € mithin nicht rechtfertigen konnten, konnte es das OLG dahinstehen lassen, ob diese übrigen Schadenspositionen erstattungsfähig wären.

Verbraucherhinweise:

Der Ausgang des Rechtsstreit reiht sich nahtlos ein in Vielzahl in eine Reihe gerichtlicher Entscheidungen jüngeren Datums, in denen Mobilfunkunternehmen die Erhebung bestimmter als "Gebühren" deklarierten Zusatzbeträge verboten wurden. Im zunehmenden Konkurrenzdruck sind gerade Mobilfunkunternehmen bestrebt, den Grundpreis der von ihr angebotenen Tarife möglichst niedrig zu halten. Zum Ausgleich haben sie zur Erhöhung ihrer Einnahmen eine Vielzahl von "Nebenentgelten" für angebliche Zusatzleistungen erfunden, die der Kunde bei Vertragschluss nur schwer überblicken kann, im Laufe des Vertrages, aber notgedrungen in bestimmten Situationen zahlen muss. Das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen setzt dieser Form der Preisverschleierung jedoch Grenzen. So handelt es sich bei vielen solcher "Gebühren" rechtlich nicht um (vertraglich frei vereinbare) Leistungsentgelte, sondern um pauschalierte Schadensersatzbeträge. Dies ist bei den Rücklastschrift- und Mahngebühren der Fall. Pauschalierte Schadensersatzbeträge dürfen nach § 309 Nr. 5a BGB* nicht höher sein, als der gewöhnliche Schaden. Jedenfalls bei Großunternehmen dürften Rücklastschriftgebühren nur im Bereich von 3 bis 4 € und Mahngebühren bis ca. 1,50 € gerechtfertigt sein. Die Rücklastschrift- und Mahnpauschalen von 15 € bzw. 10 € sind insofern jenseits jeder akzeptablen Grenze. Allen Verbrauchern, die derartig überhöhe Rücklastschrift- oder Mahnpauschalen gezahlt haben, ist daher zu empfehlen, diese zurückzufordern. Dies ist meist bis zum Ablauf der dreijährigen Regelverjährungszeit möglich.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

* § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;



Quellen: Abdruck des Urteils des LG Hamburg v. 12.03.2013, Az. 312 O 250/12
Abdruck des Beschlusses des OLG Hamburg v. 17.06.2014, Az. 10 U 9/13

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