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05.06.2013 / Update 13.02.2014

Rücklastschrift- und Mahnpauschalenerhebung i.H.v. 13 € bzw. 9 € der Vodafone D2 GmbH ist unzulässig

Das Landgericht Düsseldorf hat der Vodafone D2 GmbH durch Urteil vom heutigen Tage vorläufig untersagt, ihren Kunden pauschale Rücklastschrift- und Mahnkosten i.H.v. 13 € bzw. 9 € in Rechnung zustellen, ohne mit den Kunden eine pauschale Abgeltung von Rücklastschrift- und Mahnkosten vereinbart zu haben (Urt. v. 05.06.2013, Az. 12 O 649/12).

Update 13.02.2014: Das Oberlandesgricht Düsseldorf hat die Entscheidung des Landgerichts heute bestätigt (Urt. v. 13.02.2014, Az. I-6 U 84/13), siehe unten.

Zum Sachverhalt:

Vodafone stellte ihren Kunden im Falle einer Rücklastschrift eine Pauschale i.H.v. 13 € (seit Januar 2013 sogar 15 €) und im Falle einer Mahnung eine Pauschale i.H.v. 9 € in Rechnung. In den AGB und Preislisten der Vodafone fanden sich Regelungen über entsprechende Pauschalen jedoch nicht.

Der Deutsche Verbraucherschutzvereins e.V. nahm Vodafone im Dezember 2012 wegen der Erhebung dieser Pauschalen ohne vertragliche Vereinbarung auf Unterlassung in Anspruch. Er vertrat die Auffassung, dass Vodafone nicht berechtigt sei, ihren Kunden die Pauschalen in Rechnung zu stellen. Die Praktik der Antragsgegnerin stelle eine Umgehung des AGB-Rechts nach § 306a BGB* dar. Wenn Vodafone die Pauschalen in dieser Höhe in ihren AGB bzw. Preislisten ausweisen würde, wären entsprechende Klauseln gem. § 309 Nr. 5a BGB** unwirksam. Die Höhe der Pauschale von 13 € (bzw. nun 15 €) läge erheblich über dem gewöhnlichen Schaden im Falle einer Rücklastschrift, den Vodafone pauschal allenfalls ersetzt verlangen dürfe. Ebenso sei der Betrag von 9 € für Mahnungen überhöht. Wenn Vodafone die Pauschalen in AGB nicht wirksam vereinbaren könne, sei die systematische Inrechnungstellung der entsprechenden Beträge ohne AGB-Klauseln als Umgehung des AGB-Rechts gem. § 306a BGB unzulässig und daher zu unterlassen.

Verfahrensgang:

Bereits durch Beschlussverfügung vom 07.01.2013 hatte das Landgericht Düsseldorf der Antragsgegnerin die Inrechnungstellung der Pauschalen untersagt (Beschl. v. 07.01.2013, Az.12 O 649/12). Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin bestätigte das Landgericht Düsseldorf die Beschlussverfügung nunmehr mit Urteil vom 05.06.2013 (Urt. v. 05.06.2013, Az.12 O 649/12). Die Antragsgegnerin kann noch beim Oberlandesgericht Düsseldorf Berufung einlegen. Das Urteil ist vorläufig also noch nicht rechtskräftig. Zudem handelt sich um eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren, also eine zunächst nur vorläufige Regelung.

Die Entscheidung des LG Düsseldorf:

Das Landgericht Düsseldorf bestätigte vorläufig die Rechtsauffassung des Antragstellers. Mit der Inrechnungstellung eines Pauschalbetrages i.H.v. 13 € für eine Rücklastschrift und eines Pauschalbetrages i.H.v. 9 € für eine Mahnung verstoße die Antragsgegnerin gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB. Danach finden die Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen rechtlich auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Eine solche anderweite Gestaltung liege hier vor. Der Antragsteller habe hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ihren Kunden die Pauschalen nicht nur vereinzelt, sondern systematisch in Rechnung stelle. Dies stelle eine Umgehung des AGB-Rechts i.S.d. § 306a BGB dar. In AGB könnten die Pauschalen in der streitgegenständlichen Höhe nicht wirksam vereinbart werden, weil sie offensichtlich erheblich überhöht sind. Entsprechende Klauseln in AGB wären daher gem. § 309 Nr. 5a BGB unwirksam.

Update 23.01.2014: Heute hat das Oberlandesgricht Düsseldorf über die von Vodafone gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung mündlich verhandelt. Nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung hält das Oberlandesgericht die Berufung der Vodafone für unbegründet und wird das Urteil des Landgerichts bestätigen. Das Oberlandesgericht will seine Entscheidung am 13.02.2014 verkünden.

Update 13.02.2014: Heute hat das Oberlandesgricht Düsseldorf seine Entscheidung verkündet und das Urteil des Landgerichts bestätigt. Das einstweilige Verfügungsverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. Vodafone hat allerdings die Möglichkeit, auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu bestehen.

Rat und Tat für Sie

Wurden auch Sie von Vodafone zur Zahlung einer Rücklastschrift- oder Mahnpauschale aufgefordert? Haben Sie die Pauschale schon gezahlt und überlegen nun, wie Sie Ihr Geld zurück bekommen können. In unserem Online-Rechtsberatungsforum beraten wir Sie gern.

Update 11.11.2013: Unser Vorgehen zeigt erste Wirkungen. Vodafone hat die Pauschalen gesenkt. Offenbar ab September 2013 verlangt Vodafone für eine Rücklastschrift eine Pauschale von 9,50 € und für eine Mahnung eine Pauschale von 6,50 €. Auch diese Beträge könnten jedoch noch überhöht und daher unzulässig sein.

Für unser weiteres Vorgehen gegen Vodafone benötigen wir noch entsprechende Beweise. Sollten auch Ihnen Vodafone-Rechnungen ab September 2013 vorliegen, welche die Rücklastschriftpauschale von 9,50 € oder die Mahnpauschale von 6,50 € enthalten, können Sie unsere Arbeit durch eine entsprechende Mitteilung per E-Mail an info@deutscher-verbraucherschutzverein.de unterstützen. Bitte teilen Sie uns in der E-Mail auch mit, wann der Vertrag mit Vodafone geschlossen wurde.



Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

* § 306a Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

** § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;


Quelle: Urteilsabdruck

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