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28.01.2013, Update 28.05.2014

Rücklastschriftgebühr von 1 & 1 i.H.v. 12,00 € ist unzulässig

Das Landgericht Koblenz hat der 1 & 1 Internet AG und der 1 & 1 Telecom GmbH auf Klage des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. durch Urteil vom heutigen Tage untersagt, eine Klausel zu verwenden, wonach die Unternehmen von ihren Kunden im Falle einer Rücklastschrift eine Pauschale i.H.v. 12,00 € erheben durften (Urt. v. 28.01.2013, Az. 5 O 150/12).

Update 28.05.2014: Das OLG Koblenz hat die gegen das Urteil gerichtete Berufung der Beklagten heute zurückgewiesen (Beschl. v. 28.05.2014, Az. 2 U 246 / 13). Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Zum Sachverhalt:

Die Beklagten bieten unter anderem Mobilfunk- und Internetdienstleistungen an. Auf einer über die Internetseite der Beklagten zu 1 zugänglichen Subdomain der Beklagten zu 2 waren "Allgemeine Geschäftsbedingungen 1&1" eingestellt, die folgende Präambel enthielten:

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der 1&1 Telecom GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der 1&1 Internet AG, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur (nachfolgend 1&1 genannt), regeln das Vertragsverhältnis zwischen 1&1 und dem Kunden.

Außerdem enthielten diese AGB unter Ziffer 3.9 folgende Klausel :

Die Zahlung der Entgelte kann ausschließlich durch Lastschrifteinzug erfolgen. Der Kunde ermächtigt 1&1, anfallende Entgelte über sein angegebenes Konto einzuziehen. Bei Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, berechnet 1&1 eine Bearbeitungsgebühr gemäß der jeweils aktuellen Preisliste pro Lastschrift, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

Die aktuelle "Preisliste 1&1 Mobilfunk" enthielt unter Ziffer 9 folgenden Eintrag:

Zusätzliche Dienstleistungen und Sonstiges: [...] Rücklastschriftgebühr 12,00 €.

Der Kläger mahnte die Beklagte zu 1 im März 2012 wegen der Klausel ab. Er vertrat die Auffassung, dass die Klausel wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5a BGB* unwirksam sei, weil die Pauschale den den Beklagten im Falle einer Rücklastschift durchschnittlich anfallenden Schaden erheblich übersteige. Die Beklagte zu 1 weigerte sich jedoch, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, so dass der Kläger Unterlassungsklage erhob. Im Laufe des Rechtsstreits behauptete die Beklagte zu 1, dass die Klausel nicht von ihr, sondern von der Beklagten zu 2, der für die Vertragsabwicklung mit den Kunden zuständigen Tochtergesellschaft, verwendet werde. Daraufhin erweiterte der Kläger seinen Antrag, indem er die Unterlassungsklage nun auch gegen die Beklagte zu 2 richtete.

Verfahrensgang:

Das Landgericht Koblenz hat der Klage stattgegeben (Urt. v. 28.01.2013, Az. 5 O 150/12).

Update 28.05.2014: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann noch mit der Berufung vor dem OLG Koblenz angefochten werden. Das OLG Koblenz hat die gegen das Urteil gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Beschl. v. 28.05.2014, Az. 2 U 246 / 13). Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Die Entscheidung des Landgerichts Koblenz:

Das Landgericht Koblenz führte zunächst aus, dass neben der Beklagten zu 1 auch die Beklagte zu 2 als Verwenderin der streitgegenständlichen Klausel in Anspruch genommen werden kann. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass nach dem Wortlaut der Präambel der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1&1" weder für den verständigen Verbraucher noch für einen Volljuristen gemäß §§ 133, 157 BGB eindeutig erkennbar ist, ob die Beklagte zu 1 oder die Beklagte zu 2 Vertragspartner des Kunden und Verwenderin der AGB ist. Hinzu kommt, dass die AGB auf einer über die Internetseite der Beklagten zu 1 erreichbaren Subdomain der Beklagten zu 2 eingestellt sind und beide Firmen unter der gemeinsamen Firmenbezeichnung "1&1" im Geschäftsverkehr auftreten.

Als Pauschalierung eines Schadensersatzanspruchs verstößt die Klausel nach Auffassung des Landgerichts gegen § 309 Nr. 5a BGB. Die Beklagten können in ihren Schaden im Falle einer Rücklastschrift nur die durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Kosten einer Rücklastschrift einrechnen. Unmittelbar durch eine Rücklastschrift fällt den Beklagten nur der von ihrer eigenen Hausbank für die Rücklastschrift in Rechnung gestellte Betrag an. Dieser beträgt nach den Darlegungen des Klägers, denen die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten sind, in dem für die Beklagten relevanten Großkundengeschäft rund 3,00 €, jedenfalls aber weit weniger als auch nur annähernd 12,00 € (§ 287 ZPO). Nach den Darlegungen des Klägers, denen die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten sind, fallen als weitere adäquat kausal verursachte reale Zusatzkosten allenfalls das Porto für eine Benachrichtigung des Kunden über die nicht erfolgte Einlösung der Lastschrift in Höhe von rund 0,55 € sowie Materialaufwendungen für diese Mitteilung (Papier, Briefumschlag, Druck) in Höhe von 0,10 € an.

Fiktive anteilige Personalkosten können in den Schaden nicht mit einberechnet werden. Hierzu zählen auch mittelbar durch das für die Bearbeitung der Rücklastschriften eingestellte Personal verursachte Kosten wie Räumlichkeiten Computerausstattung, sowie Energie- und Wasserverbrauch. Es handelt sich hierbei nicht um einen durch die Rücklastschrift entstandenen Schaden, sondern um Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrages. Der Schädiger hat aber nur für entstandene Schäden einzustehen.

Rat und Tat für Sie

Wurden Sie selbst von 1 & 1 zur Zahlung einer Rücklastschriftpauschale aufgefordert? Haben Sie die Pauschale schon gezahlt und überlegen nun, wie Sie Ihr Geld zurück bekommen können? In unserem Online-Rechtsberatungsforum beraten wir Sie gern.


Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

*§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;


Quelle: Urteilsabdruck (hier abrufbar)

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